Im Gebührenrätsel dann heute eine Frage, die schon etwas älter ist. Die war bislang in der Datei immer wieder nach unter gerutscht. Jetzt bringe ich sie dann aber endlich. Muss ich auch, da ich sonst nicht mehr viel auf Vorrat habe :-). Gefragt wurde;
„Guten Morgen Herr Burhoff,
folgender Fall, der mich zum Verzweifeln bringt:
Ein OWi-Verfahren aus 2009 wird in 2014 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
RA 1 war Pflichtverteidiger (PV); das RB-Verfahren wurde von RA 2 (keine Beiordnung) durchgeführt.
In der wiederholten Instanz hat eine ortsansässige Rechtsanwältin, die für diesen Tag beigeordnet wurde, einen Hauptverhandlungstermin (08.02.2013) wahrgenommen.
RA 1 hat keinen Pflichtverteidigervergütungsantrag gestellt, sondern gleich einen Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Um alles zu vereinfachen, erlauben wir uns, die Stellungnahmen der Bezirksrevisoren beizufügen.
Wenn ich die Stellungnahme des (zweiten) Bezirksrevisors richtig interpretiere, soll die RA 1 entstandene PV-Vergütung in Abzug gebracht werden, obwohl kein Antrag gestellt wurde, die PV-Vergütung auch inzwischen verjährt ist. Es ist in dieser Hinsicht kein Geld geflossen und es wird auch keines mehr fließen. Einen Verzicht auf diese Vergütung würden wir nunmehr erklären.“
Ich hoffe, die Frage wird klar auch ohne Stellungnahme des Bezirksrevisors. Abgesehen davon, dass ich die nicht mehr habe, würde ich die hier auch nicht einstellen 🙂 .
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