Heute dann mal wieder drei Entscheidungen zur Strafzumessung.
Ich beginne die Berichterstattung mit dem BGH, Beschl. 18.06.2020 – 4 StR 663/19, einem – so meine ich – Klassiker. Nämlich Strafzumessung bei einem Beamten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Dem BGH passen die Strafzumessungserwägungen des LG – die nicht mitgeteilt werden – nicht, denn:
„Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer beachtet hat, dass der Angeklagte nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG LSA i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Erörterung dieser Umstände war geboten, da bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts, auch bei Ruhestandsbeamten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 3 StR 544/17, StraFo 2018, 78 mwN).
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung trotz der an sich angemessenen Strafhöhe auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.“
Wie gesagt: Klassiker. So einfach wird es aber im zweiten Durchgang nicht werden. „….trotz der an sich angemessenen Strafhöhe auf eine noch mildere Strafe…“ ist deutlich.
Ja entweder es ist angemessen oder nicht. Gibt dann in der zweiten Runde natürlich elf Monate und drei Wochen.