In der zweiten Entscheidung geht es um die Rechtsmäßigkeit des Abschleppens des Pkw des Klägers. Dessen Pkw war wegen eines Parkverstoßes, und zwar Parken im Bereich einer scharfen Kurve, abgeschleppt worden. Wegen der Kosten für die Abschleppmaßnahme wurde der Kläger in Anspruch genommen. Die Polizei hatte sich zur Begründung der Abschleppmaßnahme auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO gestützt. Der Kläger ist davon ausgegangen, dass er verkehrsgerecht geparkt hätte. Bei dem Bereich, in dem er seinen Pkw abgestellt hat, habe es sich nicht um eine scharfe Kurve gehandelt, sondern um einen weitgezogenen Bogen. Das Tatbestandsmerkmal der scharfen Kurve wäre nur dann erfüllt, wenn dort ein parkendes Fahrzeug ein unvermutetes Hindernis für den Straßenverkehr darstellen würde.
Das VG München nimmt dann im VG, Urt. v. 28.04.2020 – M 7 K 18.5617 – zum Begriff der schwafen Kurve Stellung:
„Die Polizei war befugt, das Abschleppen des Fahrzeugs der Klägerin anzuordnen, da das Parken des Wagens im Bereich der Berliner Straße, Höhe Anwesen Nr. pp., eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO dargestellt hat.
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO handelt ordnungswidrig im Sinn des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1 StVO verstößt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist das Halten im Bereich von scharfen Kurven unzulässig.
Eine Kurve ist ein gekrümmter Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn. Dies bedeutet, dass die Schnittstelle zweier Straßen an Kreuzungen und Einmündungen und Wendehammer (Wendeschleife) nicht hierunter fallen (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 3.11.2003 – 1 Ss (OWi) 218 Z/03 – juris Rn. 7). Scharf ist eine Kurve, wenn ihr Radius so klein ist, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr besteht, unabsichtlich auf die Gegenfahrbahn zu gelangen (vgl. Schubert in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 16). In scharfen Kurven darf wegen der dort immer gefährlichen Sichtbehinderung durch haltende Fahrzeuge auch dann nicht gehalten/geparkt werden, wenn die Kurve selbst übersichtlich ist (vgl. Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke, 26. Aufl. 2020, StVO § 12 Rn. 9a). Das Verbot des Kurvenparkens dient dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs soll vermieden werden. Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben (vgl. VG Schwerin, U.v. 14.9.2016 – 7 A 31/16 SN – juris Rn. 20). Vor diesem Hintergrund wird das Halten durch die Worte „im Bereich von“ nicht nur in, sondern auch so nahe vor oder hinter scharfen Kurven verboten, dass sich die Gefahr, die ein haltendes Kfz bilden könnte, in der Kurve nicht auswirken kann. Zudem gilt das Verbot für beide Fahrbahnseiten, nicht nur für die Innenseite. (vgl. Schubert in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 16).
Die Berliner Straße bildet an der Stelle, an der das klägerische Fahrzeug geparkt war, eine scharfe Kurve i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Denn ausweislich der vorgelegten und der in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder sowie einer Luftbildkarte (BayernAtlas) verläuft die Berliner Straße an der Stelle, an der das klägerische Fahrzeug geparkt war im 90° Winkel und stellt damit auf Grund des Radius des Straßenverlaufs eine scharfe Kurve dar (vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 17.2.2010 – 14 K 2614/09 – juris Rn. 13). Dabei ist für den einzelnen Verkehrsteilnehmern auf Grund der gesamten Gestaltung des Kurvenbereichs auch erkennbar, dass der Kurvenbereich von haltenden Fahrzeugen frei zu halten ist, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch haltende Fahrzeuge und die durch diese bedingten Brems- und Ausweichmanöver auszuschließen. So sind bis bzw. ab dem jeweiligen Kurveneingang bzw. -ausgang beidseitig optisch von der Fahrbahn abgesetzte (Kopfsteinpflaster) Parkflächen vorhanden. Im Kurvenbereich selbst sind die nicht zur Fahrbahn gehörenden Flächen demgegenüber durch entsprechende bauliche Gestaltung (hoher Randstein, Metallgeländer und Betonpylonen) von der Fahrbahn abgetrennt, sodass ein Parken dort nicht möglich ist. Diese straßenbauliche Gestaltung lässt somit eindeutig erkennen, dass der Kurvenbereich selbst von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden soll. In der Gesamtschau der örtlichen Verhältnisse (Straßenverlauf und straßenbauliche Gestaltung) handelt es sich bei dem Verlauf der Berliner Straße auf Höhe des Anwesens Nr. … um eine scharfe Kurve i.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO, in der ein Verkehrsteilnehmer nicht mit parkenden Fahrzeugen im Kurvenbereich und einer von diesen ausgehenden, Verkehrsbehinderung rechnen muss.“
Herrlich. Ich vermisse schon lange scharfe Kurven in der Juristerei 😉
Ja, Feministenhatemail bitte direkt an mich….
Und dann auch noch Abschleppen 😂😂😂
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