StPO III: Telekommunikationsüberwachung bei einer „Nichtkatalogtat“ nach § 100a Abs. 2 StPO, oder Verwertbarkeit

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Und zum Tagesschluss stelle ich dann noch den KG, Beschl. v. 27.11.2019 – (3) 161 Ss 151/19 (96/19). Auch schon etwas älter. Aber vom KG erst vor kurzem geschickt. Er stammt aus der „internetlosen Zeit“ des KG.

Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG Berlin diesen Freispruch aufgehoben und die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Dagegen u.a. die Verfahrensrüge, die – ebenso wie die gleichfalls erhobene Sachrüge – keinen Erfolg hatte:

„a) Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, die Strafkammer habe ein im Hinblick auf die Telekommunikationsüberwachung bestehendes Beweisverwertungsverbot missachtet, ist bereits unzulässig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Der Revisionsbegründung ist der Inhalt des der Telekommunikationsüberwachung zugrundeliegenden richterlichen Beschlusses nicht zu entnehmen, sodass der Senat nicht prüfen kann, ob im Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse die Voraussetzungen für eine solche Überwachung vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 2018, 550 m.w.N.; NStZ 2008, 230).

Darüber hinaus verkennt die Revision, dass im Falle einer im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmäßigen Telekommunikationsüberwachung die hieraus gewonnenen Erkenntnisse auch dann verwertbar sind, wenn sich nach den weiteren Ermittlungen hinsichtlich der gleichen prozessualen Tat nur noch der Verdacht einer Tat erweist, die sich nicht im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO findet und die ursprüngliche Anordnung daher nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1974 – 1 StR 365/73 -, juris).

Ein Anwendungsfall des § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO, der die Verwendung von Zufallsfunden regelt, liegt in Bezug auf die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung im Verfahren gegen die Angeklagte nicht vor, da es sich nicht um ein anderes Strafverfahren im Sinne der Vorschrift handelt. Denn die Aufklärung der Anlasstat einschließlich der Verfahren gegen Mitbeteiligte ist von der Norm nicht erfasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 477 Rn. 5). Vielmehr dürfen in rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse auch hinsichtlich anderer Beteiligungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat und auch hinsichtlich anderer Tatbeteiligter verwertet werden, soweit es sich um die gleiche prozessuale Tat handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2013 – III-1 RVs 58/13 -, juris; BT-Drs. 16/5846, S. 66). Dies gilt auch dann, wenn die Angeklagte zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme nicht zu dem Personenkreis gehörte, gegen den sich nach § 100a Abs. 3 StPO die Anordnung richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 StR 497/17 ?, juris; NStZ 1979, 1370). Es steht der Verwertbarkeit der Erkenntnisse daher nicht entgegen, dass die Angeklagte lediglich Beihilfe zu den Taten leistete, die Grundlage eines Beschlusses nach § 100a StPO waren.“

Wegen einer anderen Problematik komme ich noch mal auf den Beschluss zurück.

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