Die zweite Entscheidung kommt vom KG. Das hatte im KG, Beschl. v. 12.03.2020 – 3 Ws (B) 55 – 56/20 – über folgenden verfahrensrechtlichen Sachverhalt zu entscheiden:
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt hatte. Zu dem auf den Einspruch festgelegten Hauptverhandlungstermin am 06.11.2019 ist der Betroffene, der zugelassener Rechtsanwalt ist und nicht von seiner Präsenzpflicht entbunden war, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.
Gegen das dem Betroffenen am 14.11.2019 zugestellte Urteil, mit dem das Gericht seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hatte, hat der Betroffene einen von ihm selbst unterzeichneten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen mit Hinweis auf eine unzulässige Doppelahndung begründet. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27.12.2019 den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Beschwerdeanträge nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden seien. Der Betroffene hat einen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass er als zugelassener Rechtsanwalt die Beschwerdeanträge unterschrieben und damit dem Formerfordernis nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO entsprochen habe.
Dazu das KG:
„1. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Dezember 2019 war aufzuheben.
Der Betroffene hat – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – rechtzeitig den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und begründet. Denn das in Abwesenheit des Betroffenen ergangene Urteil vom 6. November 2019 ist ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 14. November 2019 zugestellt worden. Der Betroffene hat mit bei Gericht am 20. November 2019 eingegangenem Schreiben die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Der Umstand, dass er den Antrag selbst begründet und unterschrieben hat, steht den Formerfordernissen nach §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 345 Abs. 2 StPO nicht entgegen, weil es sich bei dem Betroffenen um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 345 Rn. 13).“
Ergangen ist die Entscheidung im Bußgeldverfahren. Gilt natürlich auch für das Strafverfahren.
In der Sache hatte die Rechtsbeschwerde dann keinen Erfolg. Darauf komme ich zurück.
Dürfte auch ohne weiteres für 78 ZPO und 113ff. FamFG anwendbar sein und ist auch nicht überraschend. Wie soll der Anwalt denn sonst unterschreiben,wenn nicht als Anwalt.