Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich (noch) gegen einen Kostenansatz von 98.000 € tun?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich (noch) gegen einen Kostenansatz von 98.000 € tun? Auf diese für den Verurteilten sicherlich existentielle Frage hatte ich dem Fragesteller wie folgt geantwortet:

Moin,

sorry, hat etwas gedauert.

Also: Frage 1: Hätte ich vor Rechtskraft in 1. Instanz etwas anders machen können, um diese Rechnung zu verhindern?

M.E. nicht viel. Ggf. hätte Sie auf eine Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO hinarbeiten sollen/müssen. Das hängt aber von den genauen Umständen ab.

Frage 2: Hätte ich Revision aufrecht erhalten müssen für Kostenbeschluss und hätte das etwas gebracht?

Nein. ggf. Kostenbeschwerde (siege dazu Frage 1)

Frage 3: Was kann ich nun noch tun? Gegebenenfalls so begründen, dass ich für den Mandanten Erfolg habe?

Erinnerung haben Sie ja schon eingelegt.

Sie schreiben: „In der Sache handelt es sich hauptsächlich um Kosten für KFZ Gutachten, welche aus meiner Sicht für das Urteil nicht relevant waren.

Und um Dolmetscherkosten für TKÜ (Russ. Mandant), woraus sich nicht die von den Behörden erhofften Ergebnisse ergeben haben.“

Der Ansatz müsste m.E. da liegen, dass Sie geltend machen, dass die Ermittlungen nicht für das Verfahren gegen den Mandanten von Bedeutung waren, was ich abschließend nicht beurteilen kann. Dazu verweise ich auf verschiedene Entscheidungen auf meiner HP, zuletzt LG Cottbus zu TKÜ-Kosten.

Zu den Dolmetscherkosten: Die Übersetztungskosten dürften kaum angesetzt werden dürfen. Vgl. Burhoff, EV, Rn. 4004.“

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