Ich habe da mal eine Frage: Was kann ich (noch) gegen einen Kostenansatz von 98.000 € tun?

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Und wenn ich am „Gebührenfreitag“ schon kosten-/erstattungsrechtliche Entscheidungen vorstelle, dann soll hier im Rätesel auch eine kostenrechtliche Anfrage zur Diskussion gestellt werden, nämlich:

„Hallo lieber Herr Kollege Burhoff,

mit folgendem fachlichen Problem wende ich mich an Sie mit der herzlichen Bitte um einen kollegialen Rat:

Gegen langjährigen und bereits mehrfach vorbestraften Mandant wurde 4 Jahre lang von der Abteilung organisierte Kriminalität aufwendige ermittelt. Ergebnis war eine für die Behörde wohl nicht zufrieden stellende ‚schmale‘ Anklage mit 8 Betrugsfällen und relativ dünner Beweislage.

Ergebnis HV 257c StPO, mit 1 Jahr und 3 Monaten ausgesetzt zur Bewährung.

Revision eingelegt und vollständig zurück genommen.

Bewährung läuft problemlos.

Nunmehr erreicht den Mandant eine Kostenrechnung über rund 98.000 Euro.

Diese Rechnung würde den Mandanten finanziell umbringen.

Ich habe Erinnerung eingelegt, diese begründet (mit Hilfe ihres Handbuches ;)) und darum ersucht den Kostenansatz offen zu legen.

Dies hat der Revisor auch getan. Im Ergebnis hält er die Erinnerung für nicht begründet. Das erstinstanzliche Gericht, LG, gibt mir den Frist zur weiteren Begründung.

Frage 1: Hätte ich vor Rechtskraft in 1. Instanz etwas anders machen können, um diese Rechnung zu verhindern?

Frage 2: Hätte ich Revision aufrecht erhalten müssen für Kostenbeschluss und hätte das etwas gebracht?

Frage 3: Was kann ich nun noch tun? Gegebenenfalls so begründen, dass ich für den Mandanten Erfolg habe?

In der Sache handelt es sich hauptsächlich um Kosten für KFZ Gutachten, welche aus meiner Sicht für das Urteil nicht relevant waren.

Und um Dolmetscherkosten für TKÜ (Russ. Mandant), woraus sich nicht die von den Behörden erhofften Ergebnisse ergeben haben.

Lieber Herr Kollege, können Sie mir bitte weiterhelfen. Ich bin in der Sache ziemlich ratlos und hatte so ein Problem noch nicht.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen“

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