Auch die zweite Entscheidung, die ich vorstelle – das LG Bonn, Urt. v. 23.08.2019 – 1 O 483/18 -, über das ja auch schon der Kollege Gratz berichtet hat, hat hat einen nicht alltäglichen „(Verkehrs)Unfall“ zum Gegenstand. Entschieden worden ist nämlich über den Zusammenstoß eines Pkw mit einem eine Straße querenden Golfcart. Interessant hier nur die Frage der Mithaftung und der insoweit zur Anwendung kommenden Vorschriften. Alles andere sind Fragen des Einzelfalls:
„cc) Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ist jedoch aufgrund eines nicht unerheblichen Mitverschuldens im Sinne des § 254 1 Satz 1 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.
Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Kläger, als Halter, muss sich hierbei das Verschulden der Zeugin F, als Fahrerin des Unfallfahrzeugs, am Unfall zurechnen lassen.
Im Rahmen von Straßenverkehrsunfällen ist anerkannt, dass Fahrer und Halter eine sogenannte Haftungseinheit bilden, also die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu demselben unfallverursachenden Umstand geführt haben, bevor der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzugetreten ist (BGH, NJW 1966, 1262, 1263; NJW 1971, 33; Palandt/Grüneberg, BGB; 78. Aufl. 2019, § 254 Rn. 70; zum Begriff siehe Lorenz, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 254 Rn. 66).
Für die Frage der Unfallverursachung und des Mitverschuldens kommt es bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeugen, an dem ein Pkw beteiligt ist, sowohl auf dessen Betriebsgefahr (Grüneberg, in: Berz/Burmann/Grüneberg, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL Mai 2019, Rn. 123-127), als auch auf die Sorgfaltspflichtverletzungen des Fahrers an. Hat ein Unfallbeteiligter durch einen groben Verkehrsverstoß den Unfall verursacht, tritt die Betriebsgefahr des anderen Unfallverursachers dahinter zurück, sodass alleine derjenige den Unfall verursacht hat, dem der grobe Verkehrsverstoß zur Last fällt (BGH NJW 1998,1137, 1138).
Dementsprechend ist dem Kläger nicht nur die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zuzurechnen, sondern auch der Sorgfaltspflichtverstoß der Zeugin F. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin F sich nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß verhalten hat, um die Kollision zwischen dem Pkw und dem Golfcart zu verhindern………….“