Die StPO im Griff des Corona-Virus, oder: Wie geht man in der bzw. die Justiz mit Corona um?

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Corona hat uns alle im Griff. Keine Nachrichtensendung, keine Zeitung, keine Talkshow, kein Blog, der nicht über Corona und die Auswirkungen berichtet. Und ich denke, dass man auch sagen kann: Jeder ist inzwischen von Corona betroffen. Zwar nicht in dem Sinne, dass man Symptome hat, aber die Auswirkungen treffen alle, sei es am Arbeitsplatz, sei es in der Freizeit, im Urlaub, beim Einkaufen usw.

Und Corona trifft natürlich auch die Justiz. Denn gerade das ist ja ein Bereich, in dem häufig (viele) Menschen zusammenkommen, in Terminen, Besprechungen und im Strafverfahren in Hauptverhandlungen. Da treffen das Gericht – ggf. bis zu fünf Personen -, zumindest ein Staatsanwalt, zumindest ein Angeklagter und seine ggf. bis zu drei Verteidiger, der/die Protokollführer, ggf. Nebenkläger und deren Vertreter und auch Zeugen zusammen. Also im Grunde der perfekte Nährboden für Ansteckungen, zumindest aber ein Bereich, in dem die Ansteckungsgefahr ggf. sehr hoch ist. Daher kann ich nachvollziehen, dass Verteidiger beantragen, laufende Hauptverhandlungen auszusetzen und/oder bereits terminierte gar nicht erst zu beginnen.

Wie geht nun „die Justiz“ damit um?. Zunächst: Der Begriff „die Justiz“ ist sicherlich nicht richtig, sondern besser ist: Wie geht man in der Justiz damit um?. Denn es gibt leider keine einheitliche Linie. Man, zumindest ich, vermisse ein abgesprochenes Vorgehen der Landesjustizminister, die den Gerichte „Handreichungen“ geben, wie man ggf. abgestimmt vorgehen kann. Ja, ich weiß: Richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 GG). Aber Empfehlungen wird man ja wohl geben dürfen, wenn nicht sogar müssen. So passiert das, was passieren muss. Jedes Land „kocht sein eigenes Süppchen“ – gibt eigene Empfehlungen.

Aber nicht nur das. Wenn ich mir die Meldungen der letzten Tage so anschaue, dann habe ich den Eindruck, dass im Grunde genommen jede Strafkammer bzw. jeder Amtsrichter sein eigenes Süppchen kocht. Da gibt es Kammer, die – wie man vom LG Braunschweig hört – ohne viel Trara auf einen Antrag eines Verteidigers die Hauptverhandlung aussetzen, da gibt es aber auch andere Kammer, die sich mit Händen und Füßen gegen eine Aussetzung wehren. Und das setzt sich durch alle Instanzen durch. Einige Amtsrichter setzen aus, andere versuchen Hauptverhandlungen auf Biegen und Brechen durchzuführen. Und das dann ggf. auch noch in Bußgeldverfahren. Ich frage mich: Was ist eigentlich an einer Bußgeldsache so bedeutend, dass ich sie unbedingt jetzt erledigen muss? Die Sachen sind doch alle – wie man in gebührenrechtlichen Entscheidungen immer wieder liest – so unbedeutend, dass die Mittelgebühren nicht gerechtfertigt sind. Ah, verstanden. Das hat nichts mit einander zu tun. Und warum gilt das Argument nicht? Zumal das BVerfG Verkündungstermine (!!) in den Mai verlegt und auch der BGH Verhandlungstermine aufhebt. Da muss ich dann aber unbedingt Bußgeldverfahren und/oder Strafsachen, die ich ggf. auch im Strafbefehlsverfahren erledigen könnte, jetzt verhandeln.

Eins ist klar: Natürlich gibt es Verfahren, die man verhandeln muss. Das sind sicherlich die Haftsachen, da hat man die Rechtsprechung des BVerfG im Nacken. Und das sind m.E. auch Verfahren, in denen schon über einen langen Zeitraum verhandelt worden ist. Die möchte man, wofür ich Verständnis habe, nicht unterbrechen und ggf. aussetzen. Aber alles andere? Das kann doch warten. Wir hören auf der einen Seite von eindringlichen Appellen, soziale Kontakte zu beschränken, aber auf der anderen Seite gilt das dann nicht für die Justiz? Das kann man doch niemandem erklären.

Es stellt sich dann natürlich die Frage: Warum verfährt man teilweise so? Nun, dafür gibt es sicherlich Erklärungen. Ich verkneife es mir aber, die hier auszuführen. Denn dann heißt es wieder in den Kommentaren und auf Twitter von mehr oder weniger anonymen Kommentatoren, ich würde nur pöbeln, was in meinen Augen übrigens nicht stimmt.

Also lieber die Frage: Was kann man als Verteidiger tun? Antwort: So ganz viel ist da nicht im „Waffenschrank“. Mir fällt da nur der Aussetzungsantrag ein, der an sich in diesen Zeiten keiner großen Begründung bedarf bzw. bedürfen sollte.

Und dann – wenn er nicht zum Erfolg führt – vielleicht doch ein Befangenheitsantrag. Wer mich kennt, weiß, dass ich kein Freund von solchen Anträgen bin. Aber: Wir leben in besonderen Zeiten. Und wovon muss denn ein Angeklagter ausgehen, wenn ein Gericht in diesen Zeiten eine Hauptverhandlung – von Ausnahmen abgesehen – auf jeden Fall durchführen will?

Daneben wird teilweise dann auf § 245 ZPO verwiesen – Stillstand der Rechtspflege. Ok, aber die Vorschrift gilt nur in der ZPO und ich sehe derzeit nicht, wie man sie im Strafverfahren anwenden will. Analog? M.E. nein. Der ein oder startet auch einen „Versuchsballon“ und stellt sich „Schiebetermine“ vor, in denen auf die Anwesenheit des Angeklagten verzichtet wird. Aber auch da stellt sich die Frage: Wie soll das außerhalb der Grenzen/Vorgaben der §§ 231 ff. StPO gehen? Das ist in meinen Augen ein „Versuchsballon“, der schon vor seinem Start geplatzt ist.

Also bleibt nur die Hoffnung auf die Vernunft der Gerichte. Was ich dazu allerdings in den letzten Tagen gelesen habe, lässt mir wenig Hoffnung. Es scheint – zumindest in dem ein oder anderen Fall – dann doch auf „Machtspielchen“ hinauszulaufen. Upps: Jetzt habe ich in den Augen des ein oder anderen Lesers wahrscheinlich doch wieder gepöbelt.

Aber bleiben wir ruhig. Zumal sich inzwischen ja in dieser Frage die Politik gemeldet hat. Unsere BMJV, die sich immer mit markigen Worten meldet, wenn es nottut, hat gestern eine PM herausgegeben mit der Überschrift: „Größere Flexibilität für Strafprozesse während der Corona-Epidemie“.

Darin heißt es dann u.a.:

„Bund und Länder sind sich ihrer Verantwortung für Personal und Organisation der Gerichte bewusst. Es ist wichtig, Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen und gleichzeitig unsere Gerichte arbeitsfähig zu halten. Mit der Neuregelung verhindern wir das „Platzen“ von Strafprozessen, wenn aufgrund der Corona-Epidemie Hauptverhandlungen nicht stattfinden können. Das Verfahrensrecht sieht darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten vor, um auf die aktuellen Herausforderungen angemessen zu reagieren. Die Gerichte entscheiden unabhängig und verantwortungsbewusst, was im jeweiligen Fall angebracht ist.“

Ach so: „Personal und Organisation der Gerichte„, und was ist mit der Verantwortung gegenüber Angeklagten, Verteidigern und Zeugen? Die hat man wohl übersehen. Und dann der Begriff des „Platzens von Strafprozessen“ – darum geht es, wobei – siehe oben – das damit in lange dauernden Verfahren verfolgte Ziel sicherlich legitim ist. „Eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten“ sehe ich nicht, aber ich bin ja auch nicht BMJV und/oder im BMJV dort tätig. Da scheint man schlauer zu sein.

Was ist nun aber geplant? Und auch dazu verhält sich die PM:

„Hauptverhandlungen im Strafverfahren dürfen derzeit bis zu drei Wochen, wenn sie länger als zehn Verhandlungstage angedauert haben, bis zu einem Monat unterbrochen werden.
In § 10 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (EGStPO) soll nunmehr ein befristeter Hemmungstatbestand für die Unterbrechung einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung geschaffen werden, der auf die aktuellen Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 abstellt. Damit soll verhindert werden, dass eine Hauptverhandlung aufgrund der aktuellen Einschränkungen des öffentlichen Lebens ausgesetzt und neu begonnen werden muss. Der Tatbestand ist weit gefasst und erfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen entgegenstehen. Die Dauer der Hemmung ist auf längstens zwei Monate begrenzt. Die Vorschrift des § 229 StPO gilt im Übrigen uneingeschränkt, so dass eine Hauptverhandlung maximal für drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden kann. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest (§ 229 Absatz 3 Satz 4 StPO).“

Ok, das ist eine Möglichkeit. Das ist im Grunde nichts anderes als die Ausdehnung der (neuen) „Mutterschutzregelung“ des § 229 Abs. 3 Nr. 2 StPO auf die „Coronakrise“. Man will insoweit aber wohl keine dauerhafte Lösung – was ich begrüße, denn man weiß nie, was später aus solchen Lösungen mal wird. Daher die Regelung in der EGStPO.

Diese Regelung kann schnell kommen. Und ich vermute, sie wird schnell kommen (müssen), um die entsprechenden Verfahren – siehe oben – zu sichern. Denn als Verfahrensrecht gilt sie auch in laufenden Verfahren.

Wenn die Lösung kommt: Wäre das Problem dann erledigt? Ja, wenn, was Ich hoffe – die Gerichte die Lösung dann auch anwenden. Aber wie heißt es auch  – so schön (?) – in der PM: „Die Gerichte entscheiden unabhängig und verantwortungsbewusst, was im jeweiligen Fall angebracht ist.“ Nun, das Wort der Ministerin in die Köpfe/Ohren der Gerichte. Ob es sie erreicht? Ich habe da an der ein oder anderen Stelle dann doch meine Zweifel.

Und natürlich auch hier: Bleibt gesund! Alle 🙂 .

19 Gedanken zu „Die StPO im Griff des Corona-Virus, oder: Wie geht man in der bzw. die Justiz mit Corona um?

  1. Lars Dippel

    Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte alle Verhandlungstermine vorläufig aussetzt und auch das Gebäude schließt, dann kann es ein Amtsgericht in der beschaulichen Prozinz auch, oder viel mehrerst recht…
    Neben richterlicher Unabhängigkeit, die ich sehr schätze, ist hier einfach einmal genauso viel Mut gefragt, wie der Mut zum Freispruch.
    Vielerorts hat man eher den Eindruck, dass Anwälte den Richterinnen und Richtern bei der Entscheidung helfen müssen…

  2. Pingback: Justitia und Corona - Sie hören von meinem Anwalt! » Sie hören von meinem Anwalt!

  3. meine5cent

    Weitgehende Zustimmung. Bei Bußgeldsachen bin ich etwas anderer Meinung, denn wenn auf persönliches Erscheinen verzichtet werden kann (wird ja offenbar gerne auch kurz vor dem Termin beantragt….) sitzen allenfalls 3 Leute im Raum (Vtg, Richter und eventuell Protokollführer, falls nicht der Richter das selbst machen muss),. Reise- und Ausgangssperren gibt es ja noch nicht.
    Betreuungsrichter müssen zB ebenfalls zu Anhörungen fahren, noch dazu in Einrichtungen oder zu Personen , in/ bei denen die Gefährdung deutlich höher ist als in einem Sitzungssaal.
    Das Argument „Mittelgebühr“ liegt mE daneben, denn bei der kommt es (neben den anderen Gebührenbestimmungskriterien) auf die Bedeutung für den Mandanten an, nicht auf die „Bedeutung“ oder verhandlungsbedürftigtkeit der Sache. Wenn der Gesetzgeber neben dem 229 Abs. 3 SPO auch noch einen Ruhenstatbestand im StGB bzw, Hemmungstatbestand im OWiG-Verjährungsrecht schaffen würde, wäre die Freude bei manchem vermutlich nicht so groß..

  4. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Vielen Dank für den Hinweis betreffend Bußgeldverfahren. Sie können sicher sein, dass mir Bußgeldverfahren bekannt sind. Im o.a. Text ist im Übrigen die Rede von „Strafverfahren“. Zudem erschließt sich mir nicht so ganz, warum der Betroffene auf sein Anwesenheitsrecht verzichten soll….

    Vielen Dank auch für den gebührenrechtlichen Hinweis. Sie können aber auch hier sicher sein, dass mir die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bekannt sind. Ihre Argumentation sprucht m.E. im Übrigen eher für die von mir aufgeworfene Frage der Bedeutung als dagegen.

  5. meine5cent

    @burhoff:
    Wenn ich den Text oben richtig lese stehen darin durchaus mehrere Sätze zu Bußgeldsachen und warum die auf Biegen und Bechen verhandelt werden sollen, aber was solls.

  6. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Das ist richtig, aber die Frage der Personenzahl bezieht sich in dem Text m.E. eindeutig auf „Strafverfahren“. Aber, was soll es. War klar, dass „die Justiz2 etwas zu mäkeln habe würde.

  7. RiAG

    Liste der Dinge, die schon VOR Corona die Zeit der Verhandlung nicht wert waren:

    – Bußgeldsachen
    – 265a StGB

  8. Noch ein anonymer Richter

    Nach dem gestrigen landesweiten Beschluss in NRW sollen nach Möglichkeit alle Straf- und Bußgeldsachen bis auf Haftsachen und FTs aufgehoben bzw. nicht terminiert werden. Stieß gestern übrigens in Führerscheinsachen nicht gerade auf Verständnis auf Verteidigerseite, weshalb ich jetzt Ende April doch noch jedenfalls eine Führerscheinsache sitzen werde.

    Ich habe keine Ahnung, wie ich jemals den Rückstand aufholen soll, wenn sich der Bestand meines Dezernats mangels Sitzungen in den nächsten Wochen bei gegenüber Zivilverfahren beschränkten Möglichkeiten, ausschließlich schriftlich zu verfahren, deutlich erhöhen oder sogar verdoppeln wird.. Ich denke, dass vielen dieser Druck so im Nacken sitzt, dass sie die neue Situation noch gar nicht verinnerlicht haben und sich deshalb bislang vor dem Aufheben von Terminen gescheut haben. Bei einigen Kollegen habe ich den Eindruck, dass ihnen die Risiken noch gar nicht richtig bewusst geworden sind (ebenso einige Anwälte oder die Leute unbekannten Berufs, die in großen Horden gestern Nachmittag in der Sonne am Rhein eng an eng kuschelig Eis gegessen haben). Andere sind sehr vorsichtig. Übrigens ist es auch in unserem Gericht sehr bedauert worden, dass die Richtlinien zur weiteren Vorgehensweise erst – aber immerhin – im Verlauf des Dienstags beschlossen worden sind. Gestern ist der Angeklagte bei der Vorführung zu meiner Erleichterung bereits von der JVA aus mit – gutem – Mundschutz versehen worden; ich hoffe, in Verbindung mit Handschuhen hilft das.

    Noch eine Anmerkung: Wir wissen doch alle, dass Herr Burhoff sich sowohl in Straf- als auch Bußgeldsachen einschließlich Gebührenrecht sehr gut auskennt, sonst würden wir doch weder seinen Blog noch seine zahlreichen Bücher lesen… die doch bissigen Anmerkungen zu aus meiner Sicht respektvoll und überwiegend sogar zustimmend gefassten Kommentaren (und einem erkennbar ironischen) überraschen mich da doch.

  9. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Nun, das ein oder andere wird sich sicherlich im Strafbefehlsverfahren erledigen lassen, und bei Führerscheinssachen muss man dann eben mal über die Frage der (weiteren) Ungeeignetheit nachdenken. Ich sehe allerdings schon die Beschlüsse der LG/OLG vor mir, in denen wortreich dargelegt werden wird, warum das nicht geht.

    Im Übrigen: „Respektvoll“, na ja. Wenn ich lese:

    „Liste der Dinge, die schon VOR Corona die Zeit der Verhandlung nicht wert waren:

    – Bußgeldsachen
    – 265a StGB“

    weiß ich nicht, was daran respektvoll von einem „RiAG“ ist.

  10. Noch ein anonymer Richter

    …. das war der ironische Kommentar..und sicherlich nicht respektlos gegenüber Ihnen.
    – und Leistungserschleichen steht auch nicht auf meiner persönlichen Hitliste der strafwürdigen Scheußlichkeiten ganz weit oben…

  11. RichterImOLGBezirkMuenchen

    Ich verstehe den obigen Kommentar zu OWi und Leistungserschleichung ja eher dahingehend dass der Kollege in beidem ein Vergleichsweise geringes Unrecht erkennt. Aber die Deutungshoheit liegt nach Watzlawik ja eher beim Empfänger.

    Dem Kollegen aus NRW kann ich von Bayern aus bedingt zustimmen – allerdings habe ich weniger Angst vor auflaufendem Rückstand. Unsere GenStA hat die Anweisung rausgegeben, in jedem laufenden oder noch zu ermittelnden Verfahren so großzügig wie möglich von allen Optionen Gebrauch zu machen, die einen HVT vermeiden. Das heißt, es regnet 153(a) und Cs-Anträge.

    Das sollte eine Menge Druck aus dem zeitlichen Kessel nehmen. Und danach gilt – schön vom Stapel wegarbeiten. Haft zuerst, dann Führerscheinsachen, dann kommt der Rest. Und da darf dann hinterher auch niemand wegen Länder Verfahrensdauer Jammern, 198 GVG wird wegen höherer Gewalt nicht greifen.

    Und wenn das heißt, dass der nächste Ladendieb erst im Herbst 2021 bei mir seinen Termin hat, dann ist das eben so. Davon geht die Welt ganz sicher nicht unter.

    Wir haben aktuell ganz andere Bretter zu bohren.

  12. RichterImOLGBezirkMuenchen

    Ein Update zur aktuellen Situation:

    Auf verbindliche Ansagen von höherer Ebene wartet man – wie immer – vergeblich. Selbst ist der Mann/die Frau vor Ort.

    Unser Laden läuft ab sofort auf Notbetrieb. Je Service-Einheit und Abteilung sind je ein Mitarbeiter und ein RPfl präsent. Die anderen dürfen wegbleiben, sind aber in Rufbereitschaft.

    Und das wechselt tageweise durch.

    Den Richtern ist freigestellt, von zu Hause zu arbeiten – wie sowieso schon immer möglich – allerdings finden nur noch die absolut unvermeidbaren Termine statt. Alles andere wird auf Sicht gefahren.

    Das Gesundheitsministerium hat angefragt, ob von Seiten der Richter Bereitschaft besteht, dort übergangsweise auszuhelfen.

    Das ist Stand heute – ab nächste Woche darf ja vermutlich ohnehin niemand mehr vor die Tür…

  13. RichterImOLGBezirkMuenchen

    Nur noch so lange bis uns die übrigen Idioten die es immer noch nicht verstanden haben noch mehr einbrocken.

    Ein Hoch auf König Markus I. von Bayern der etwas unternimmt, bevor es zu spät ist. Aber es wird nicht genügen. Der Bund muss jetzt Flächendeckend nachlegen. Einkäufe kann man auch liefern lassen. Wir haben 250.000 Damen und Herren in Olivgrün, die wir dazu gratis einspannen können.

  14. Pingback: Wochenspiegel für die 12 KW., das war Corona, Corona, Corona, Corona in allen Bereichen, auch bei der Justiz | Burhoff online Blog

  15. Emigrant

    @ noch ein anonymer Richter

    Mal ehrlich, die lesenswertesten Beitraege auf dieser Seite sind doch die, in denen Herr Burhoff ordentlich gegen die Justiz vom Leder zieht. Die anschliessenden Privatduelle in den Kommentarspalten geben dem Ganzen noch die Extrawuerze.
    Dagegen finde ich die tausendste Nachricht zum Gebuehrenrecht eher nicht so interessant.

  16. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @ noch ein anonymer Richter
    Na, so schlimm ist es doch nun auch nicht. Ich hebe doch auch immer hervor, wenn ein blindes Huhn auch mal ein Korn gefunden hat 🙂 .

    Die Gebührenbeiträge sollten Sie aber wahrscheinlich dringend lesen. Denn da hapert es ja gerade besonders in der Richterschaft. Ist aber schon interessant, dass Sie die Nachrichten nicht so interessant finden. Nun ja, ist ja auch nicht Ihr Geld 🙂 .

  17. Emigrant

    Gut geraten, ich stamme tatsaechlich auch aus der Richterzunft, auch wenn der Beitrag mit „Emigrant“ ueberschrieben war.

    Nochmal zum Thema Gebuehren: als Strafrichter am Amtsgericht bin ich, wenn’s hochkommt, etwa zwei- bis dreimal im Jahr mit Kostensachen befasst. Das Thema spielt bei uns schlicht und einfach keine Rolle. Vielleicht sind die Kostenbeamten an unserem Gericht (NRW) auch einfach etwas entspannter.

    Das einzige Problem ist, dass sich viele Verteidiger regelmaessig viel zu viel Zeit mit den Abrechnungen lassen. Darueber beschwert sich jedenfalls meine Geschaeftsstellenbeamtin, denn die StA moechte die Akten gerne nach Verfahrensbeendigung schnell wieder zurueckhaben. Einige Verteidiger haben das aber gut im Griff. Da kommt die Abrechnung schon per Fax, wenn die Urteilsverkuendung gerade beendet ist.

    Kurzfassung: So schlecht kann’s den Verteidigern, jedenfalls in unserem Bezirk, nicht gehen. Mir persoenlich sind da auch noch keinerlei Beschwerden zu Ohren gekommen.

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