Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um eine dieser kleinem aber feinen Entscheidungen.
Entschieden hat das AG Wiesbaden im AG Wiesbaden, Beschl. v. 28.01.2020 – 70 Gs 450/19 -, den mir der Kollge Yilmaz aus Wiesbaden geschickt hat in einem Verfahren wegen Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) über die Speicherung des DNA Identifizierungsmusters des Beschuldigten. U.a. das hatte das AG angeordnet. Dagegen die Beschwerde des Beschuldigten, der – man glaubt es kaum – das AG insoweit abgeholfen hat:
„Die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA Identifizierungsmusters für zukünftige Strafverfahren liegen gem. § 81g Abs. 1 StPO nicht vor.
Der Beschuldigte ist 44 Jahre alt und bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Auch wenn es sich hier um den Vorwurf einer Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Nachteil eines Kindes handelt, ergeben sich keine allein aus der Art der behaupteten Tatbegehung (Gelegenheitstat) keine konkretisierbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft gleichgelagerte Taten begehen wird.“
Das war es. Wie gesagt: Klein, aber fein.