Im Gebührenrätsel dann heute mal wieder eine Frage, die ein Kollege in der FB-Gruppe Strafverteidiger zur Diskussion gestellt hatte, und zwar:
„Liebe Kollegen,
ich bin in einer doch etwas größeren Sache der Pflichtverteidiger eines Jugendlichen. Nächste Woche ist Termin bei der Jugendgerichtshilfe.
Da will ich meinen Mandanten nicht alleine (mit Eltern) hingehen lassen, weil wir absolut nicht in der Rechtsfolgenverteidigung sind. Hier wollen wir nichts dem Zufall überlassen, ich gehe also mit und stelle sicher, dass keine Angaben zur Sache gemacht werden.
Nun handelt es sich um eine Hilfsbehörde der Strafverfolgungsbehörden und der Termin ist ja doch nichts anderes, als eine Vernehmung.
Kann ich mit der Staatskasse die 4102 VV RVG abrechnen? Wenn nicht, kann ich mit dem Mandanten (bzw. den Eltern) eine gesonderte Vergütungsvereinbarung über die Teilnahme am Termin abschließen? Pro bono gehe ich da jedenfalls äußerst ungern hin.
Übrigens habe ich selbst schon versucht, meine erste Frage zu lösen unter anderem durch Lektüre von Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4102.
Die zweite Frage erlaube ich mir, als Annexfrage ohne vorherige ausführliche Recherche zu stellen.“
Da die Frage ja aus der FB-Gruppe stammt, ist sie dort ja auch schon gelöst. Daher bitte ich die, die Lösung kennen um Zurückhaltung 🙂 .Auch wenn es ggf. schwer fällt.
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