Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Vernehmungsterminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin bei der JGH?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Ich hatte am Freitag die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Vernehmungsterminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin bei der JGH?,  zur Diskussion gestellt.

Die Problematik spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle. Denn: Viele Termine, an denen der Rechtsanwalt/Verteidiger teilnimmt, sind in der Nr. 4102 VV RVG nicht genannt, so dass sich dann die Frage stellt: Entsteht, wenn ich teilnehme, dennoch eine Terminsgebühr? M.E. und auch nach Auffassung der wohl h.M. zu der Frage ist: Nein. Eine Vernehmungsterminsgebühr entsteht nur in den in der Nr. 4102 VV RVG enumerativ aufgezählten Fällen.

Und so habe ich dem Kollegen dann auch geantwortet:

„Die JGH ist keine „Strafverfolgungsbehörde“, daher nein. Eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG scheidet m.E. aus. Und der Termin dort ist ja wohl auch keine Vernehmung i.e.S.

Eine gesonderte VV können Sie für den Termin unter Beachtung der für Pflichtverteidiger geltenden Regeln abschließen.“

Zu der Nr. 4102 VV RVG steht übrigens ein Beitrag im Volltext auf meiner HP: Die (Vernehmungs)Terminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG. Und noch mehr steht dazu – ja, richtig vermutet – <<Werbemodus an>> bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., , den man hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert