OWi: Wir beim BayObLG halten alles, oder: Der „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“

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Und als zweite Entscheidung des Tages dann der BayObLG, Beschl. v. 21.10.2019 -202 ObOWi 1982/19. Der hat bei mir mal wieder zu Kopfschütteln geführt und zu der Frage, ob ich es noch erleben werde, dass in solchen „Zweifelsfällen“ mal zu Gunsten des Betroffenen entschieden wird. Ich glaube, das wird leider nicht der Fall sein.

Es geht um die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde/eines Zulassungsantrags in einem Verfahren, in dem nur eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden war.  Der Betroffene hatte Beweisanträge des Betroffenen gestellt, das AG hat zurückgewiesen, wobei sich die Frage – zumindest für den Betroffenen – gestellt hat: Beide oder nur einen durch Beschluss?

GStA München und das BayObLG haben natürlich überhaupt keine Probleme. Denn:

„Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die mit der Maßgabe zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 18.09.2019, dass unbeschadet der insoweit gegebenen Formulierungsschwächen im Protokoll der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 bzw. im Ablehnungsbeschluss selbst (BI. 112 unten bzw. BI. 115 d.A.) davon auszugehen ist, dass sich der auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts auf beide Beweisanträge bezieht, die im Schriftsatz der Verteidigung vom 02.07.2019 enthalten und nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde in der Hauptverhandlung vom 02.07.2019 auch gestellt worden sind.

Die Gegenerklärung der Verteidigung im Schriftsatz vom 14.10.2019 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor, rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung.“

Es ist ein Trauerspiel. Gut, man kennt die genauen Formulierungen nicht, was eine „Formulierungsschwäche“ des BayObLG-Beschlusses ist. Aber: Warum bezieht sich den der Ablehnungsbeschluss auf beide Beweisanträge? Woraus kann man das – trotz der „Formulierungsschwächen im Protokoll“ – entnehmen? Warum sagt man das dem Betroffenen nicht klar und deutlich? So entsteht doch der Eindruck, dass es nur darum geht, die Rechtsbeschwerden zu verwerfen/nicht zuzulassen. Man kann ja über Sinn und Zweck dieses Rechtsmittels streiten, aber: So lange die §§ 79 ff. OWiG nicht abgeschafft sind, sollte man sie bitte auch anwenden. Nein: Falsch formuliert: Man muss Sie anwenden. Auch das BayObLG, selbst wenn es dort nicht gefällt. Oder man muss die Vorschriften ergänzen um den „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“.

So, und jetzt können sich die mitlesenden und kommentierenden Amtsrichter gerne wieder aufregen.

5 Gedanken zu „OWi: Wir beim BayObLG halten alles, oder: Der „Haltensgrund“ der „Formulierungsschwäche“

  1. RichterImOLGBezirkMuenchen

    Die Zulassungsbeschwerde gehört schon lange abgeschafft – ein de facto drei-instanzliches Verfahren (Einspruchs- und Abhilfemöglichkeit der Bußgeldstelle, AG, OLG) für 15 Euro Knöllchen war schon immer affig – Mörder zB kriegen nur zwei Instanzen, LG und BGH.

    Freilich darf das nicht das OLG durch die Art der gerne mal zu strengen Entscheidungen faktisch abschaffen , sondern der Gesetzgeber wäre gefragt.

    Die Anwaltslobby wird aber gewiss ihr bestes tun, die Anschaffung auch weiter zu verhindern… Wäre doch auch schade um die viel zu leicht verdienten (und in diesem Bereich viel zu hohen) Gebühren.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    @RichterImOLGBezirkMuenchen:

    Hören Sie doch mit den zu hohen Gebühren auf, das stimmt einfach nicht. Wir können das aber gern machen, wenn auch die OWi-Richter nicht mit R 1 besoldet werden, sondern in dem Bereich geringer. Ist ja eh alles unterdurchschnittlich und von geringer Bedeutung.

  3. RichterImOLGBezirkMuenchen

    Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Ich bin – glücklicherweise – nicht am OLG. Um so Unfug wie Zulassungsbeschwerden muss ich mich Gott sei Dank nicht kümmern.

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