Und zum Schluss des Tages dann mit dem BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – 4 StR 522/19 – noch einmal ein Beschluss zur Frage der Wiedereinsetzung (§§ 44 ff. StPO) – gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist – und zwar mit dem Dauerbrenner: Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses:
„1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht eingehalten wurden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 24. September 2019 ausgeführt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 45 Rn. 5 mwN). An dieser Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 8. April 2003 – 3 StR 30/03, juris). Entscheidend für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, juris). Auf den – von der Revision allein mitgeteilten – Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers kommt es hingegen nicht an (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 4 StR 320/12, juris, BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 412/13 und vom 14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, juris). Wann dem Angeklagten die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist bekannt geworden ist, wird indes von der Revision ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs von mehreren Wochen nicht vorgetragen. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, juris; BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN; BGH, Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 269/10 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (Senat, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 452/15, juris).“
Dem schließt sich der Senat an.“
Gefühlt gibt es m.E. fast jede Woche eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage. Ich frage mich, ob das sein muss. Es kann doch nicht so schwer sein, ein Wiedereinsetzungsgesuch zumindest formell „auf die Reihe zu bekommen“. Dazu gibt es überall Checklisten und Anleitungen, an denen man sich abarbeiten kann (ich schreibe jetzt nicht, wo auch 🙂 ). Warum greift man darauf nicht zurück? Man kann sich m.E. nicht damit trösten, dass – so der BGH – „die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO gewesen wäre.“ Das ist ja erst der zweite Schritt.