Das erste „Gebührenposting“ des neuen Jahres bringt dann gleich einen gebührenrechtlichen Dauerbrenner, nämlich die Frage der Bemessung der Hauptverhandlungsdauer beim sog. Längenzuschlägen. Oder anders: Was wird von längeren Sitzungspausen bei Berechnung der Hauptverhandlungsdauer – Stichwort: Mittagspause – abgezogen:
Dazu der OLG Koblenz, Beschl. v. 30.09.2019 – 1 StE 6 OJs 36/17 – mit folgenden Leitsätzen, die die zutreffende differenzierte Sichtweise des OLG schön darstellen:
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Auch längere Sitzungspauschen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 RVG-VV maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.
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Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 RVG-VV bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen (Festhaltung OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 1 Ws 61/06; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 2 Ws 524, 528/11).
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Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ws 142/18).
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Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein (Festhaltung OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 1 Ws 61/06).