Die Frage des Fahrens mit einer ausländischen Fahrerlaubnis spielt in der Praxis immer wieder/immer noch eine Rolle. Das OLG Celle hatte jetzt über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der Angeklagte mit einem in Polen erworbenen Ersatzführerschein gefahren war.
Dem Angeklagten war die ihm im Jahr 2003 erteilte deutsche Fahrerlaubnis im September 2005 bestandskräftig entzogen worden. Der Angeklagte erwarb dann 2008 in Polen einen polnischen Führerschein der Klasse B. Mit Strafbefehl ordnete das AG dann 2012 die Entziehung der polnischen Fahrerlaubnis an und bestimmte zugleich eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von noch 8 Monaten. Im Juni 2013 erlangte der Angeklagte, nachdem er eine Verlustanzeige für den polnischen Führerschein abgegeben hatte, in Polen einen neuen polnischen Führerschein. Dieser enthielt im Gegensatz zu dem als verlustig gemeldeten Führerschein erstmals eine Befristung. Zudem enthielt die Spalte 12 des Führerscheins die Eintragung „71“.
Das OLG ist von Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ausgegangen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 12.12.2019 – 2 Ss 138/19).
Hier die Leitsätze der Entscheidung:
„1. Der in einem EU-Mitgliedsstaat aufgrund einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige nach Art. 11 Abs. 5 der 3. FS-RL ausgestellte Ersatzführerschein ist – anders als der im Wege des Umtauschs einer in Deutschland erteilten Fahrerlaubnis erteilte Führerschein eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach Art. 11 Abs. 2 der 3. FS-RL – nicht als „neue“ Fahrerlaubnis anzusehen (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.01.2016, 1 Ss 106/15). Dies gilt auch dann, wenn der Ersatzführerschein erstmals eine Befristung nach Art. 7 Abs. 2.a der 3. FS-RL enthält.
2. Ist einem Verurteilten in Deutschland die von einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB rechtskräftig entzogen, zugleich eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 StGB angeordnet und dem Verurteilten nach Ablauf der Sperrfrist das Recht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Deutschland nicht wiedererteilt worden, berechtigt ein für die entzogene Fahrerlaubnis von dem EU-Mitgliedsstaat nach Art. 11 Abs. 5, 3. FS-RL ausgestellter Ersatzführerschein nicht zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr in Deutschland, § 28 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 3 FeV.“