Verkehrsrecht II: Unfallflucht, oder: Grenze für Fahrerlaubnisentziehung (erst) bei 2.500 EUR

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Die zweite verkehrsrechtliche Entscheidung, der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 05.12.2019 – 5 Qs 73/19, hat mit der Kollege Lößel aus Altdorf geschickt. Der Beschluss nimmt noch einmal zur Grenze für den bedeutenden Fremdschaden in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB Stellung. Das LG Nürnberg-Fürth hält an seiner Rechtsprechung aus der letzten Zeit fest, wonach diese Grenze (erst) bei 2.500 EUR zu ziehen ist:

„Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500,00 € netto vor (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Beschluss vom 24.04.19, Az. 5 Qs 25/19). Die Kammer hatte Anfang 2018 die Änderung von § 44 Abs. 1 StPO und damit die seit dem 24.08.2017 geschaffene Möglichkeit der Verhängung von Fahrverboten von bis zu 6 Monaten anstelle von 3 Monaten zum Anlass genommen, ihre Rechtsprechung zum Begriff des bedeutenden Fremdschadens zu ändern (bis 2017: 1.800,00 € vgl. z. B. Beschluss vom 11.04.2008, Az. 5 Qs 61/08). Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den letzten 10 Jahren andererseits hat die Kammer im Interesse der Rechtssicherheit eine großzügige Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Kammer hat dabei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für die Beseitigung der Folgen von Verkehrsunfällen berücksichtigt und sich an einer groben Schätzung der wirtschaftlichen Entwicklung orientiert. Eine exakte Ermittlung der Kostenentwicklung bei der Beseitigung von Unfallfolgen ist nicht zuletzt wegen der Vielfältigkeit der Unfallszenarien von geringer Aussagekraft. Die Kammer hat deswegen davon abgesehen anhand von einem Musterunfallgeschehen auf eine insoweit singuläre Kostenentwicklung abzustellen (vgl. aber zu diesem Ansatz, LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.05.2008, Az. 5/9a Qs 5/08). Die Verbraucherpreise für die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen sind allein in den Jahren von 2010 bis 2016 um 1 1,6 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt, Verbraucherpreisindex für Deutschland, Klassifikation CC 0723). Im gleichen Zeitraum steigerte sich der Reallohnindex lediglich um 7,8 % (vgl. Statistisches Bundesamt, Verdienste und Arbeitskosten, Reallohnindex und Nominallohnindex, 4. Vierteljahr 2017). Auch im Bereich der Bergungs- und Abschleppkosten ist es zu deutlichen Preissteigerungen gekommen. So sind beispielsweise die Preise für ein Standard-Bergungsfahrzeug zum Abtransport von liegen gebliebenen PKWs bis 7,49 t zwischen den Jahren 2006 und 2016 um 35,5 % angestiegen (vgl. VBA, Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe, Ergebnisse 2006 bis 2016). Eine großzügige Anpassung der Wertgrenze war im Interesse der Rechtssicherheit geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Nachdem der im Strafbefehl bezifferte Schaden, auf dessen Sachverhalt das Amtsgericht bei der vorläufigen Entziehung Bezug genommen hat, mit 1984,72 EURO netto unterhalb dieses Betrages liegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob – wozu im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts keinerlei Ausführungen gemacht werden – der Angeklagte wusste oder hätte wissen können, dass ein Schaden in dieser Höhe eingetreten ist. Dies scheint nach den in der Akte enthaltenen Lichtbildern des Schadens (BI. 22 bis 32 d. A.) auch fraglich.“

Und das in Bayern 🙂 .

2 Gedanken zu „Verkehrsrecht II: Unfallflucht, oder: Grenze für Fahrerlaubnisentziehung (erst) bei 2.500 EUR

  1. Anwalt

    Wäre schon, wenn andere (O)LG diesen Schuß aus Bayern jetzt endlich hören würden. Ist immerhin statistisch mit Preissteigerungen gut begründet und entspricht dem, was jeder in seiner Geldbörse ablesen kann. Die „Anpassung“ anderer LG auf 1.500 Euro sind ein Witz.

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