Heute Nikolaustag. Daher zunächst mal allen Lesern einen schönen Nikolaustag.
Und es Freitag und damit ist Gebührentag – Friday for money. Das bedeutet, dass es heute natürlich auch heute Gebührenentscheidungen gibt. Und zur Feier des Tages dann mal positive. War gar nicht so einfach, welche zu finden, aber ich hatte Glück.
Hier ist dann die erste, der LG Krefeld, Beschl. v. 29.10.2019 – 30 Qs 35/19, ergangen im Bußgeldverfahren. Entscheiden musste das LG mal wieder über die Kostenerstattung in einem Bußgeldverfahren, in dem der Betroffene frei gesprochen worden war. Das AG hatte § 109 Abs. 2 OWiG angewendet. Das LG sieht das anders:
„Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, so kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG in Abweichung von § 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das gilt jedoch nur, soweit ihm Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. § 109a Abs. 2 OWiG greift dann nicht ein, wenn ein Umstand in Rede steht, dessen nicht rechtzeitiges Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht (alleine) aus der Sphäre des Betroffenen stammt oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit nicht zugänglich ist und seine Offenbarung daher gerade dem Betroffenen obliegt (Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, OWiG § 109a Rn. 6; Krenberger/Krumm, 5. Aufl. 2018, OWiG § 109a Rn. 14; Sandherr, NZV 2009, 327, 330; vgl. auch BVerfG NZV 2014, 95, 96, Rn. 26, jeweils m.w.N. auch zur untergerichtlichen Rspr.). Anders als es in einem Fall denkbar wäre, in dem sich etwa bereits aufgrund der zum Betroffenen gespeicherten Daten und dem Beweisfoto auffällige Widersprüche ergeben – was hier nicht der Fall ist -, sind zwar weitergehende Ermittlungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde wie z.B. ein Aufsuchen des Betroffenen, Nachbarschaftsbefragungen o.Ä. hier nicht geboten. Die obligatorische Einholung des Passfotos durch die Verwaltungsbehörde hält die Kammer jedoch im Rahmen der üblichen Ermittlungs- und Aufklärungstätigkeit für zumutbar. Kommt die Verwaltungsbehörde dem nach und ergeben sich weiterhin keine Auffälligkeiten, die gegen die Fahrereigenschaft des Betroffenen sprechen, hat der Betroffene ihn insoweit entlastende, der Verwaltungsbehörde jedoch selbst nicht zugängliche oder erkennbare Umstände rechtzeitig i.S.d. § 109a Abs. 2 OWiG vorzubringen. Unterbleibt jedoch die Einholung eines Vergleichsfotos von Seiten der Verwaltungsbehörde und lässt sich nicht feststellen, dass auch ein hypothetisch erfolgter Abgleich mit dem Radarfoto nicht zu Zweifeln an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geführt hätte, so geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen mit der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG. Letzteres ist hier der Fall. Weder wurde ein Vergleichsfoto zu der Person des Betroffenen eingeholt noch lässt sich ausschließen, dass nicht bereits ein Abgleich des Passfotos mit dem Radarfoto Zweifel an der Fahrereigenschaft des Betroffenen begründet hätte, zumal auch das Amtsgericht die Fahrereigenschaft des Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe anhand einer Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung nicht hat feststellen können.“
Richtig. 🙂
Und weil heute Nikolaustag ist, gibt es kein „Gebührenbild“, sondern einen Nikolaus.
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen nicht gebetoten…Einholung eines Passfotos obligatorisch … das hatte ich aber genau andersum in Erinnerung.