Und zum Abschluss des Tages dann noch das Gebührenrätsel.
Es behandelt eine Frage, die in der letzten Zeit mal wieder häufig aufgetaucht/gestellt worden ist, nämlich:
Ich verteidige beigeordnet in der Sache Ls 1/19. In der Hauptverhandlung erfahre ich von weiteren frischen Anklagen beim gleichen Gericht, und zwar Ds 2/19, Ds 3/19, Ds 4/19 usw. (alle im Zwischenverfahren und bis dato noch nicht verbunden).
Die Mittagspause nutze ich, um mich in den weiteren Anklagen jeweils anzuzeigen.
IN DER HAUPTVERHANDLUNG der Ls 1/19 geschieht dann folgendes: Erstreckungsbeschluss (§ 48 VI 3 RVG) auf die neuen Sachen. Verzicht durch mich auf die Frist aus § 201 StPO. Eröffnungsbeschlüsse in den Sachen Ds 2/19 usw.
Verzicht durch mich auf die Ladungsfrist in den Sachen Ds 2/19 usw.. Verbindung der neuen Sachen mit der Ls 1/19, Umsetzung einer Verständigung hinsichtlich der Strafe aus der Ls 1/19.. Zu der Verständigung gehörte auch, dass die Verfahren Ds 2/19 usw. allesamt nach § 154 II beendet werden, was auch geschieht.
Alles geschieht in der Hauptverhandlung.
Ist in den Verfahren Ds 2/19 usw. jeweils auch die Termingebühr 4108 angefallen?“
Na, wer hat am 2. Adventswochenende Zeit und Lust? 🙂
M.E. nicht nur in jedem einzelnen Verfahren die Terminsgebühr, sondern auch die jeweilige Grund- und Verfahrensgebühr. Aufruf der Sache vor Verbindung führt zu gesonderem Gebührenanfall.
so isses
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