Und als zweite Entscheidung dann mal wieder ein Beschluss zur Pauschvergütung (§ 51 RVG). In diesem Fall war es der Nebenklägervertreter, der nach Abschluss eines Verfahrens wegen Mordes eine Pauschvergütung beantragt hat.
Das OLG Dresden hat sie im OLG Dresden, Beschl. v. 11.12.2019 – 1 (S) AR 60/19 – bewilligt:
1. Dem Antragsteller ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis wegen des besonderen Umfangs der Sache unzumutbar sind. Der Senat hält im Rahmen seines insoweit auszuübenden pflichtgemäßem Ermessen eine Pauschgebühr von zusätzlich 700,00 € für angemessen.
a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 01. Juni 2015, 4 StR 267/11, juris). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen (vgl. BVerfG NJW 2005, 1264). Besonders umfangreich im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist eine Strafsache, wenn der vom Verteidiger hierfür erbrachte zeitliche Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer normalen Sache zu erbringen hat (vgl. OLG Celle StRR 2011, 240). Als Vergleichsmaßstab sind dabei Verfahren heranzuziehen, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper verhandelten Sachen darstellen (vgl. BGH Rpfl. 1996, 169; NStZ 1997, 98; OLG Hamm JurBüro 1999, 194; OLG Celle a.a.O.).
b) Ein Schwergewicht der Arbeit des Nebenklägervertreters lag hier zweifellos in der Einarbeitung in die mit mehr als 23.000 Seiten weit über Durchschnitt umfangreichen Ermittlungsakten bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Für die Einarbeitung hat der Senat einen zusätzlichen Arbeitsaufwand angenommen, der sich einerseits am Ansatz der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 orientiert und der auf 700,00 € zu erhöhen war, da der Aktenumfang von mehr als 23.000 Blatt den Ansatz der Bezirksrevisorin von lediglich 10.000 Blatt erheblich überstiegen hat. Der Senat geht hierbei davon aus, dass erfahrungsgemäß die Einarbeitung in das Kerngeschehen eines Falles den größten Arbeitsaufwand verursacht, während im übrigen eine jedenfalls weniger intensive Einarbeitung in Randgeschehnisse der Angelegenheit möglich ist, so dass sich die proportionale Multiplizierung des Ansatzes der Bezirksrevisorin verbietet. Aufgrund des Umfangs der Sache war aber die Erhöhung des Ansatzes der Bezirksrevisorin auf 700,00 € veranlasst.
2. Dem Antragsteller steht eine weitere Pauschgebühr in Höhe von 2.000,00 € wegen der Schwierigkeit der Sache zu. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass es sich um ein 30 Jahre zurückliegendes Tötungsdelikt handelt, das mangels Geständnis des Angeklagten innerhalb von 42 Verhandlungstagen erstinstanzlich aufgeklärt werden musste, wobei umfangreicher Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben werden musste. Damit ist die Sache als komplex einzustufen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles ein öffentlichkeitswirksames Geschehen vorlag, das den Verfahrensbeteiligten auch besondere Belastungen auferlegte. Angesichts dessen hält der Senat eine zusätzliche Pauschgebühr von 2.000,00 € für angemessen.
Aus der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 18. November 2019 folgt, dass der gesetzliche Gebührenanspruch vorliegend 16.212,00 € beträgt. Dieser Betrag ist um die vorgenannten Beträge (700,00 € und 2.000,00 €) zu erhöhen, so dass sich eine Pauschvergütung von insgesamt 18.912,00 € ergibt.
3. Ein weitergehender Antrag auf Zuerkennung einer Pauschgebühr steht dem Antragsteller nicht zu.
Maßgebend für die Höhe der Pauschgebühr ist das Gesamtgepräge des Verfahrens. Beurteilungskriterien sind etwa die Anzahl der Hauptverhandlungstage, der Umfang der Gerichtsakten, die Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, die Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, der sonstige Vorbereitungsaufwand sowie die Anzahl und der Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle StraFo 2005, 273). Nur soweit eine Gesamtschau dieser Kriterien dem Verfahren das Gepräge gibt, dass die Arbeitskraft des Verteidigers durch das Verfahren in besonderer Weise gebunden war (BVerfG NStZ-RR 2015, 395), ist eine Pauschgebühr veranlasst Nach diesem Maßstab ist die Zuerkennung einer weiteren Pauschgebühr nicht angemessen. Zu Recht hat die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2019 hinsichtlich einer besonders umfangreichen außergerichtlichen Tätigkeit bzw. hinsichtlich besonders vieler Hauptverhandlungen darauf hingewiesen, dass die Bewilligung einer Pauschvergütung angesichts erfolgter Gebührenanpassungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.2
Da ist sie wieder die falsche „Bemerkung“ des BGH zur „exorbitanten Weise“, die alle OLG übernehmen, ohne mal zu prüfen, ob sie richtig ist. Und die Beträge? Na ja, auch nicht viel mehr als eine „Anerkennungsgebühr“.