Aus der Facebook-Gruppe „Strafverteidiger“ stammt die folgende Frage:
„Moin aus dem Westen….
StA legt gegen Urteil des Schwurgerichts Revision ein und begründet diese auch. Ich bespreche mit dem Mandanten alles und erkläre ihm. was die StA will.
Nach 4 Monaten nimmt die StA auf Geheiß des GeStA die Revision zurück.
Entsteht für mich als Pflichtverteidiger die Gebühr für das Revisionsverfahren?“
Wer aus der Gruppe die Lösung kennt: Bitte zurückhalten, auch wenn es schwer fallen sollte 🙂
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