Einziehung im Sicherungsverfahren?, oder: Das geht nicht

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Die 45. KW. beginnt. Ich eröffne sie mit zwei Entscheidungen zur Einziehung (§§ 73 ff. StGB).

Bei der ersten handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 22.08.2019 – 1 StR 352/19. Er hat eine Problematik zum Gegenstand, mit der man als Verteidiger wahrscheinlich nicht so häufig zu tun hat, aber: Es ist gut zu wissen, dass in einem Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) die Anordnung einer Einziehung nicht in Betracht kommt. Im entschiedenen Fall hatte das LG Regensburg die die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Die hat der BGH aufgehoben:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat hinsichtlich der Unterbringung keinen den Beschuldigten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.

Die Einziehungsentscheidung kann dagegen keinen Bestand haben. Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge beantragt hat: ?Die Einziehung der sichergestellten Spraydose und des Messers anzuordnen? (SA Bl. 161; vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 – 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761 und vom 2. November 2017 – 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht.“

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