Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltshöchstgebühr, oder: Geht doch, zumindest beim BGH

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Und als zweite Entscheidung des Tages eine weitere Entscheidung vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 04.06.2019 – 1 StR 454/17. Er hat die Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG zum Gegenstand. Der Beschluss enthält nichts Besonderes oder irgendetwas Neues. Er zeigt aber m.E. mal wieder sehr schön, dass der BGH mit der Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe der Wahlanwaltsgebühren – eine der heiligen Kühe der OLGs – keine Probleme hat und die Pauschgebühr in der Höge bewilligt. Und zwar ohen ein (weiteres) Wort der Begründung. Geht doch, kann man da nur sagen:

Die Pflichtverteidigerin hat die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 560 € für die Vertretung in der Hauptverhandlung sowie für das Revisionsverfahren in Höhe von 1.110 € beantragt.

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG für die Entscheidung über die Höhe der Terminsgebühr zuständig. Nach Anhörung der Staatskasse hat der Senat antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € bewilligt.

Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich die Antragstellerin mit umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Steuerstrafrecht im Bereich der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme zu befassen, die auch eine Einarbeitung in das französische Recht erforderten. Angesichts dessen war der Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins höher als bei anderen Verfahren.

Die gesetzlich vorgesehene Terminsgebühr für den Pflichtverteidiger in Höhe von 272 Euro war daher angemessen zu erhöhen, da eine besonders umfangreiche Vorbereitung der Revisionshauptverhandlung erforderlich war, die den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand überstieg. Der Senat setzt deshalb antragsgemäß eine Pauschgebühr in Höhe von 560 € fest. Dies entspricht dem Höchstbetrag für die Wahlanwaltsvergütung.

Die von der Antragstellerin beantragte Pauschvergütung für das Verfahren betrifft nicht die Revisionshauptverhandlung. Über die Höhe der Verfahrensgebühr hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 51 Abs. 2 Satz 1 RVG).“

Und bei der Gelegenheit: Mein Ordner mit Gebührenentscheidungen ist ziemlich ausgedünnt. Ich bin also sehr an neuen Entscheidungen „interessiert“.

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