Ich hatte am vergangenen Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Einstellung des Verfahrens ohne “Hauptverhandlung”, dennoch Terminsgebühr?
Es sind einige Antworten gekommen, allerdings dazu eine kleine Anmerkung: Gefragt war nach der Terminsgebühr, nicht etwa nach der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.
Meine Antwort (in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, aus der die Frage stammte):
„Wird schwer werden.
Aufruf haben wir ja nicht, aber man könnte sich ja auf den Standpunkt stellen. Mit „Verhandlung“ über § 153a StPO ist zur Sache verhandelt worden. Das könnte dann die TG geben.
Wenn keine TG, weil kein Termin: Dann würde ich die Nr. 4141 VV RVG versuchen.
Und im Übrigen: Was lernen wir daraus? Immer aufrufen lassen. :-)“
Wieso gibt es keine Gebühr für einen „geplatzten Termin“?
Stimmt. Wird man so sehen können. Hatte ich übersehen. Das wäre dann etwa wie bei diesem Blogbeitrag:
https://blog.burhoff.de/2009/12/lg-berlin-sind-die-kassen-so-leer/