Ich habe da mal eine Frage: Einstellung des Verfahrens ohne „Hauptverhandlung“, dennoch Terminsgebühr?

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Und zum Abschluss des Tages dann die allwöchentliche Gebührenfrage, und zwar folgendes „Problem“:

„Bitte um Input!

Mandant beauftragt mich im gerichtlichen Verfahren einen Tag vor dem Hauptverhandlungstermin. Ich hole Akten, bespreche diese mit dem Mandanten und gehe 5 Minuten vor der Verhandlung in den Sitzungssaal, verhandle (ohne Aufruf der Sache) über § 153a. So kommt es. Mandant nickt ab, wird nun auf dem Büroweg so erledigt. Einstellung nach § 153a folgt. „Termin“ findet nicht mehr statt, Zeugen werden nach Hause geschickt.

Ist eine Terminsgebühr angefallen?“

Na, jemand Ideen. Bitte nicht die Antworten aus der FB-Gruppe, aus der die Frage stammt, abschreiben 🙂 .

3 Gedanken zu „Ich habe da mal eine Frage: Einstellung des Verfahrens ohne „Hauptverhandlung“, dennoch Terminsgebühr?

  1. Jochen Bauer

    Bei § 153a I und I I StPO ist nach – nach h.M. – bei erfüllter Auflage die zusätzliche Verfahrensgebühr des Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden; dabei ist es ohne Belang, in welchem Verfahrensstadium dies erfolgte. (Vgl. AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 40; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 16).

  2. Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Einstellung des Verfahrens ohne “Hauptverhandlung”, dennoch Terminsgebühr? | Burhoff online Blog

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