Und zum Abschluss des Tages dann die allwöchentliche Gebührenfrage, und zwar folgendes „Problem“:
„Bitte um Input!
Mandant beauftragt mich im gerichtlichen Verfahren einen Tag vor dem Hauptverhandlungstermin. Ich hole Akten, bespreche diese mit dem Mandanten und gehe 5 Minuten vor der Verhandlung in den Sitzungssaal, verhandle (ohne Aufruf der Sache) über § 153a. So kommt es. Mandant nickt ab, wird nun auf dem Büroweg so erledigt. Einstellung nach § 153a folgt. „Termin“ findet nicht mehr statt, Zeugen werden nach Hause geschickt.
Ist eine Terminsgebühr angefallen?“
Na, jemand Ideen. Bitte nicht die Antworten aus der FB-Gruppe, aus der die Frage stammt, abschreiben 🙂 .
Bei § 153a I und I I StPO ist nach – nach h.M. – bei erfüllter Auflage die zusätzliche Verfahrensgebühr des Nr. 4141 Anm. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden; dabei ist es ohne Belang, in welchem Verfahrensstadium dies erfolgte. (Vgl. AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 Rn. 40; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 16).
Das ist so nicht richtig…Sie müssen die Kommentare schon ganz lesen 🙂
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