Im heutigen „Kessel Buntes“ stelle ich zwei Entscheidungen aus dem Zivilrecht vor. Und das ist zunächst zur Unfallschadenregulierung das KG, Urt. v. 11.07.2019 – 22 U 160/17. Es behandelt in Zusammenhang mit einer Schadensregulierung eine sog. Mietwagenproblematik.
Geklagt hatte das Werkstattunternehmen, bei dem der bei einem Verkehrsunfall beschädigte Pkw repariert worden ist gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Zu dem Unfall war es am 01.10.2016 gekommen. Geltend gemacht werden Mietwagenkosten für die Zeit vom 04. bis zum 19.10.2016
Das Besondere an dem Fall: Entstanden sind Mietwagenkosten in Höhe von 18.000 EUR. Ja richtig gelesen. Denn: Beschädigt worden ist ein Rolls Royce Ghost. Gemietet worden ist dann ein Ferrari California T, ein zweisitziges Sportcabrio. Die Beklagte hat nur für die unstreitige Reparaturdauer von 10 Tagen 1.124,34 EUR erstattet. Streitig ist zwischen den Parteien zunächst, ob bis 19.10., einem Mittwoch, der Wagen noch in der Werkstatt war, weil – wie die Klägerin behauptet – “ein Ersatzteil noch geliefert werden musste”. Ferner ist die Höhe der Mietwagenkosten streitig, weil die Zedentin einen Ferrari California T, ein zweisitziges Sportcabrio von der Klägerin mietete.
Wegen des Restes der Mietwagenkosten hat die Klägerin beim LG Berlin geklagt. Das hat die Klage abgewiesen. Dagegen dann die Berufung beim KG, die teilweise erfolgt hatte:
„Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der pp. KG wegen des Unfalls am 1. Oktober 2016 der dem Grund nach unstreitige Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG auf Ersatz der der Zedentin für die ersten 10 Tage entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von 8.959,69 € (statt geltend gemachter 16.875,66 €) zu.
Nur für die ersten 10 Tage ist die angefallene Miete für das Ersatzfahrzeug zu ersetzen.
a) Die Erforderlichkeit einer Reparaturdauer von 10 Tagen (9 Tage sowie 2 halbe Tage) ist unstreitig.
b) Der Geschäftsführer der Zedentin nutzte das Mietfahrzeug und fuhr im Durchschnitt 50 km täglich. Er konnte schon deshalb nicht ausnahmsweise auf die Inanspruchnahme von Taxis verwiesen werden, weil dies der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Pkw und der Eigennutzung ersichtlich nicht entspricht und allenfalls bei gelegentlichem Fahrbedarf und bis zu einer Grenze von 20 km in Betracht gezogen wird (Oetker in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 429). Allein die motorisierte Fortbewegung ist grundsätzlich nicht der Maßstab der wirtschaftlichen Betrachtung nach § 249 BGB, ob die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich ist, weshalb auch die Verweisung auf andere öffentliche Verkehrsmittel nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Vorliegend stellen Taxis, selbst wenn Mercedes der S-Klasse in geringer Anzahl in Berlin verfügbar sein mögen und ggfs. entsprechend reservierbar wären, ohnehin keinen der beschädigten Luxus-Limousine vergleichbaren Ersatz dar.
c) Dagegen sind weitere fünf Tage nicht ersatzfähig, weil unerläutert bleibt, welches Ersatzteil angeblich fehlte, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob es gerechtfertigt war, den Rolls Royce in der Werkstatt zu belassen. Das Warten bspw. auf Spiegelabdeckungen o.ä., die zudem schnell anzubringen wären, würde keineswegs den weiteren Verbleib nur zum Warten in einer Werkstatt rechtfertigen. Die Bezugnahme auf eine interne Liste und einen Zeugen ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Vortrag, der einer rechtlichen Würdigung zugänglich wäre.
2. Die Inanspruchnahme eines Ferrari California T und die geltend gemachte Miethöhe sind nicht zu beanstanden.
a) Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Die Inanspruchnahme eines Mietwagens sowie der Umfang müssen erforderlich gewesen sein (Jahnke in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. (2018), § 249 BGB Rn. 210), weshalb das Wirtschaftlichkeitsgebot höchstens die Miete für ein wirtschaftlich gleichwertiges Fahrzeug rechtfertigt. Es sind dabei diejenigen Nachteile auszugleichen, die nach der Verkehrsauffassung Vermögenswert besitzen (BGH, Urteil vom 2. März 1982 – VI ZR 35/80 – juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. März 1970 – VI ZR 108/68 – juris Rn. 12). Der Zedentin waren danach die Kosten bis zur Höhe der Miete für einen einem Rolls Royce Ghost (Kaufpreis ab 250.000 €) wirtschaftlich entsprechenden Mietwagen zu ersetzen. Mit der Miete eines Ferrari California T (Kaufpreis ab 190.000 €) hat die Klägerin das Mietfahrzeug aus einer niedrigeren Fahrzeugklasse gewählt, so dass wegen der dementsprechend vorliegend niedrigeren Miete das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde und (unbestritten) eine Eigenersparnis nicht abzuziehen war.
b) Soweit das Landgericht gemeint hat, es müsse jeglichen Ersatz ablehnen, weil ein Ferrari California T gegenüber einem Rolls Royce Ghost ein völlig anderes Fahrzeug sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Zedentin anstelle einer Limousine ein Sportcabrio mietete. Weshalb dies im Hinblick auf die Nutzung wirtschaftlich nicht vergleichbar sein sollte oder ein Luxus-Sportcabrio nicht den gleichen “Repräsentationszwecken” wie eine Luxus-Limousine dienen können sollte, erschließt sich nicht. Die von dem Landgericht für seine abweichende Ansicht zu Unrecht zitierte Entscheidung (LG München II, Urteil vom 08. Mai 2012 – 2 S 4044/11 –, juris Rn. 15) führt aus, dass nicht am konkreten Fahrzeugtyp (Limousine gegenüber einem beschädigten SUV) festzuhalten sei. Dass daneben möglicherweise auch ideelle Freuden gefördert werden sollten, wie das Landgericht annimmt, steht in keinem Zusammenhang mit wirtschaftlich vernünftigem Denken, wenn die Cabrio-Nutzung eine Fahrzeugklasse niedriger angesiedelt ist. Das wirkt sich schließlich nicht zulasten des Schädigers aus.
c) Ferner wäre der Geschädigte wirtschaftlich auf den erforderlichen Betrag beschränkt, muss es aber – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht hinnehmen, keinerlei Ersatz für den in Anspruch genommenen Mietwagen zu erhalten und den Schädiger vollständig zu entlasten. Ein solches Ergebnis wäre mit § 249 BGB nicht mehr vereinbar.
d) Soweit die Beklagte sowie das Landgericht auf die Versichertengemeinschaft bzw. Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherten verweisen, findet sich kein Ansatz im Gesetz, der ermöglichen würde, den nach § 249 BGB ersatzfähigen tatsächlich entstandenen Schaden auf einen geringfügigen Teil dieses Schadens oder gar auf Null zu begrenzen. Im Übrigen ist anzunehmen, dass Halter derartiger Luxus-Fahrzeuge dem Wert dieser Fahrzeuge entsprechend in die Haftpflichtversicherung einzahlen bzw. die Solidargemeinschaft der Versicherten stützen, so dass auch aus diesem Grund der Ansatz des Landgerichts verfehlt erscheint.
e) Zur Höhe der Miete scheidet eine Orientierung an der Fraunhofer Liste aus, weil derartige Fahrzeuge dort nicht gelistet sind. In der Schwacke-Liste, die im (unteren) Luxuswagenbereich mehr als das Doppelte über den Werten der Fraunhofer-Liste liegt, sind solche der gehobenen Luxusklasse zuzurechnenden Fahrzeuge ebenso wenig aufgeführt. Dem dargelegten Ergebnis der Internetrecherche der Zedentin ist die Beklagte nicht mehr konkret entgegengetreten, so dass ein hinreichender tatsächlicher Anhalt dafür besteht, die vereinbarte Miete hätte den üblichen Marktpreisen im maßgeblichen Zeitpunkt entsprochen. Eine Beweisaufnahme wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Beklagte sich konkret eingelassen hätte. Daher ist davon auszugehen, dass ein Tagessatz von 1.008,40 € netto bzw. 1.200 € brutto für einen Ferrari California T jedenfalls nicht über der üblichen Miete im Oktober 2016 bei etwa zweiwöchiger Miete und damit jedenfalls deutlich unter den Mieten für einen Rolls Royce Ghost (nur mittelbar ableitbar, weil für Rolls Royce Mieten von ca. 2.000 bis ca. 2.700 € pro Tag für einen höherwertigen Rolls Royce Phantom [Kaufpreis ab 400.000 €] belegt sind) lag.
f) Die Klägerin hat auf die durch den Vermerk zur Vorsteuerabzugsberechtigung in der (Reparatur-) Rechnung vom 18. Oktober 2016 ausgelöste entsprechende Nachfrage des Senats mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz erklärt, dass die Zedentin vorsteuerabzugsberechtigt ist, weshalb ein Schaden in Höhe der Umsatzsteuer nicht entstanden und deshalb nicht ersatzfähig ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).“