Und zum Abschluss der „Pflichtverteidigungsreihe“ dann noch ein Beschluss vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 27.08.2019 – 2 Ws 135/19. Behandelt wird der Pflichtverteidigerwechsel bei Vollzug der Sicherungsverwahrung.
Der Beschluss hat folgende amtliche Leitsätze, aus denen sich sein weiterer Inhalt erschließt:
- Die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 463 Abs. 8 StPO gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange sie nicht aufgehoben wird.
- Die Zulässigkeit eines Pflichtverteidigerwechsels im Rahmen des § 463 Abs. 8 StPO ist außerhalb der Fallgestaltungen der Rücknahme der Bestellung nach § 143 StPO nicht allein daran zu messen, ob ein „wichtiger Grund“ vorliegt oder nicht.
- Für einen neuen Vollstreckungsabschnitt rechtfertigen – anders als in einem laufenden Abschnitt – weder Kostengesichtspunkte noch Gründe der Prozessökonomie die Ablehnung eines Beiordnungsantrages eines neuen Verteidigers.