Heute stelle ich dann mal drei Entscheidungen vor, die alle mit Urteilsgründen und/oder Beweiswürdigung zu tun haben.
Und da ist dann zunächst der BGH, Beschl. v. 09.05.2019 – 1 StR 167/19. Das LG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Der BGH hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben, und zwar „wegen eines durchgreifenden Darstellungsmangel, weil es § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht genügt“:
„Die Strafkammer verweist in den Feststellungen jeweils bei der Darstellung der einzelnen Haupttaten auf eine angeblich dem Urteil „als Anlage 1“ beigefügte Tabelle, aus der sich in chronologischer Reihenfolge die Tage, an denen Quittungen oder Rechnungen auf den Namen des jeweiligen Haupttäters ausgestellt worden sind, und die Höhe der in den Quittungen oder Rechnungen jeweils ausgewiesenen Umsatzsteuer ergeben sollen. Die Tabelle ist dem Urteil allerdings nicht beigefügt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn bei einer Verurteilung müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Dies schließt die Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage aus (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 – 3 StR 552/86 Rn. 10, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1).
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, im Rahmen derer die neue Wirtschaftsstrafkammer aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Senats bei der Strafzumessung eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen haben wird (vgl. Senat, Urteil vom 23. Oktober 2018 – 1 StR 454/17 Rn. 18 ff., 21).“
Für mich mal wieder so eine „Kopfschüttel-Entscheidung“. Wenn ich schon beim Urteil mit einer Tabelle als Anlage arbeiten will – warum kann man das, was in der Tabelle steht, nicht in die Feststellungen aufnehmen? – dann muss ich aber doch darauf achten, dass diese Anlage dem Urteil beigefügt ist/wird. Sonst – man sieht es -……..