Und am Schluss des Tages geht es in der dritten OWi-Entscheidung, dem KG, Beschl. v. 07.03.2019 – 3 Ws (B) 51/19 – noch einmal um das Messverfahren ProVida, und zwar um die Frage: Welcher Toleranzabzug muss gemacht werden? Dazu meint das KG: 5 % reichen auf jeden Fall:
„2. Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge beanstandet, der Reifendruck des Messfahrzeugs sei durch die Polizeibeamten nicht anhand des Eichscheins, sondern anhand des im Fahrtenbuch vermerkten Reifendrucks überprüft worden, gefährdet dies nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Denn das Messgerät war ausweislich der Urteilsfeststellungen mit Sommerreifen geeicht worden. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere der in den Urteilsgründen wiedergegebenen Bekundung des Zeugen PK M, alles habe „den Vorgaben entsprochen“, entnimmt der Senat, dass an dem Messfahrzeug auch tatsächlich Sommerreifen montiert waren. Bei zugelassenen und geeichten Geräten ist in aller Regel gewährleistet, dass die Fehlergrenze 5 % nicht überschreitet. Dieser Toleranzspielraum erfasst alle gerätetypischen Betriebsfehlerquellen, auch Abweichungen, die sich beispielsweise durch Reifenverschleiß und Reifendruck ergeben (Senat, Beschluss vom 17.10.2014 – 3 Ws (B) 550/14 -; BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 1 ObOWi 246/03 -; beide juris). Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 darauf hingewiesen, dass der vorgenommene Toleranzabzug von 10% diesen Vorgaben mehr als ausreichend genügt.“