Anrechnung von Vorschüssen/Zahlungen, oder: Was ist die „Höchstgebühr eines Wahlanwalts“?

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Am „Gebührenfreitag“ heute dann zunächst eine OLG-Entscheidung, die zu einem LG-Beschluss ergangen ist, über den ich hier berichtet habe. Und zwar hatte dasLG Bad Kreuznach im LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 15.10.2018 – 2 KLs 1023 Js 6546/17 zur Frage der Anrechnung von Zahlungen/Vorschüssen auf die Pflichtverteidigervergütung nach § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG Stellung genommen (vgl. dazu Black-Friday, oder: Anrechnung bzw. was ist die “Höchstgebühr eines Wahlanwalts”?). 

Ich hatte in dem Posting ja schon mitgeteilt, dass der Kollege Groß, der den Beschluss „erstritten“ hatte, ins Rechtsmittel gehen wird. Das hat er getan. Nun liegt mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 08.08.2019 – 2 Ws 224/19 – die dazu gehörende OLG-Entscheidung vor. Für mich ist es wenig überraschend, dass das OLG Koblenz es so macht wie das LG, das sich ja schon auf den OLG Jena, Beschl. v. 20.04.2017 – 1 Ws 354/16 – bezogen hatte. Die Begründung gleicht daher auch der OLG Jena, so dass ich sie mir hier sparen und auf den Volltext verweisen kann. Hier reicht der Leitsatz, nämlich:

Der in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG verwendete Begriff der „Höchstgebühr eines Wahlanwalts“ bezeichnet diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte.

Ich hatte ja schon in dem Posting zum LG Bad Kreuznach darauf verwiesen, dass Wortlaut und Gesetzesbegründung nicht konform gehen und das durch das 3. KostRMoG geklärt werden sollte. Ich bin gespannt……

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