Da sich bei mir einiges an OWi-Entscheidungen angesammelt hat, heute dann noch einmal ein OWi-Tag.
Und als erstes weise ich dann auf den KG, Beschl. v. 22.07.2019 – 3 Ws (B) 178-179/19 – zur Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG hin. Es geht aber nicht etwa um die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG, sondern um einen Fristenproblem und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
In dem Zusammenhang spielt die Frage der Vertretung des Betroffenen und die der Vertretungsvollmacht eine Rolle. Dazu das KG:
Ermächtigt eine Vollmachtsurkunde zur „Vertretung und Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) zur Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO“, so genügt sie den Anforderungen an eine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG.“
Im Übrigen: Zwar war die Rechtsmittelfrist versäumt, aber das KG hat dann Wiedereinsetzung gewährt. Gebracht hat es nichts, denn der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist dann als unbegründet verworfen worden.