Es geht um die Festsetzung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG. Da hatte das AG Arnstadt auf den Rahmen der allgemeinen Verfahrensgebühr abgestellt und dem Verteidiger eine Gebühr in Höhe von nur 132 € zugebilligt. Das LG Erfurt räumt mit dem gebührenrechtlichen Unsinn auf und macht es richtig:
„Der gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem objektiven Geldwert zu bemessende Gegenstandswert beträgt nach dem Ergebnis der Ermittlungen 25.358,00 €.
Gemäß § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Ein Gegenstandswert war hier festzusetzen, da die Verteidigung sich auch auf die im Falle einer Verurteilung einer gemäß § 73c StGB erforderlichen Einziehung erstreckte.
Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes genügt es, dass es in dem Verfahren, in dem der Rechts-anwalt tätig wird, auch um die Einziehung oder dergleichen geht, d.h. dass eine Einziehung oder eine verwandte Maßnahme nach Lage der Sache in Betracht zu ziehen ist. Erforderlich ist nicht, dass die Einziehung oder dergleichen bereits beantragt ist. Es reicht vielmehr aus, wenn nach Aktenlage eine der Maßnahmen ernsthaft in Betracht kommt (vgl. Riedel/Sußbauer, RVG, 10. A., VV 4142 Rdr. 6.). Letzteres ist vorliegend der Fall, da im Falle einer Verurteilung eine Einziehungsentscheidung zu treffen gewesen wäre.
Dem Beschwerdeführer steht mithin die nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geltend gemacht Gebühr gemäß § 49 RVG in Höhe des im Rahmen der Beschwerdebegründung auf 412,00 € reduzierten Betrages zu.
Bei der Gebühr Nr. 4142 RVG handelt es sich um eine als Wertgebühr ausgestaltete Verfahrensgebühr, die für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes bei Einziehung und verwandten Maßnahmen entsteht. Diese zusätzliche Gebühr entsteht immer im Falle einer Tätigkeit, die sich auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ausreicht, um die Tätigkeiten des Rechtsanwaltes angemessen zu berücksichtigen (vgl. LG Detmold, Beschluss vom 31.05.2001 (Az.: 4 Qs 86/11) m.w.N.).“