Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung stelle ich heute dann den LG Hannover, Beschl. v. 15.03.2019 – 46 Qs 19/19 – vor, der sich zur Erstattungsfähigkeit der durch die Teilnahme eines (Privat)Sachverständigen an der Hauptverhandlung entstandenen Kosten äußert.
Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem es um die Vermeidbarkeit eines Verkehrsunfalls ging. Der Angeklagte hat zu der Frage ein „Privatgutachten“ eingeholt, der Gutachter hatte auch an der Hauptverhandlung teilgenommen. Nach Freispruch des Angeklagten wollte die Staatskasse die dadurch entstandenen Kosten nicht ersetzt. Das LG hat sie aber festgesetzt:
„2. Die geltend gemachten Aufwendungen für den vom freigesprochenen Angeklagten privat beauftragten Sachverständigen G. sind in voller Höhe festzusetzen.
Entgegen der Ansicht der Landeskasse gilt dies auch für die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen am Hauptverhandlungstermin. Auch sie waren aus Sicht des Angeklagten erforderlich. Denn ob ein von dem Angeklagten eingeholtes privates Sachverständigengutachten erforderlich war und dessen Kosten im Fall des Freispruchs von der Staatskasse zu tragen sind, beurteilt sich aus einer Betrachtung „ex ante“ aus der Sicht des Angeklagten zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags, und zwar unabhängig davon, ob sich das Gutachten tatsächlich auf den Prozess ausgewirkt hat (OLG Celle, Beschluss vom 05. Januar 2005 – 2 Ss 318/04 -, juris). Zutreffend weist der Verteidiger mit dem Beschwerdevorbringen darauf hin, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung nicht wissen konnte, zu welchem Ergebnis der als „Obergutachter“ beauftragte Sachverständige M. gelangen würde, und dass er auf dessen Ausführungen aber noch innerhalb der Hauptverhandlung hätte reagieren müssen. Denn das schriftliche Gutachten enthielt keine Ausführungen zur entscheidenden Frage der Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens und der Sachverständige wurde dementsprechend vom Gericht unter dem 19. September 2018 gebeten, sich auf diese Frage zusätzlich vorzubereiten und dazu im Termin mündlich Ausführungen zu machen. Aus Sicht des Angeklagten war es deshalb – gerade aufgrund der widersprüchlichen Einschätzungen der beiden anderen beteiligten Sachverständigen – erforderlich, auch im Termin die Hilfe des privat beauftragten Sachverständigen in Anspruch nehmen zu können.
Entgegen der Auffassung der Landeskasse ist für die Tätigkeit des privat beauftragten Sachverständigen ein Stundensatz von bis zu 170 Euro anzusetzen. Der Angeklagte kann insoweit nicht auf die Honorarsätze des JVEG verwiesen werden. Denn diese spiegeln nicht die tatsächlichen Preise für privat beauftragte Gutachten wider. Bei der Bestimmung der gesetzlichen Honorarsätze wurde vielmehr mit Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte ein Abschlag auf die ermittelten Marktpreise vorgenommen, der damit begründet wurde, dass die Justiz als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Schuldner sei und auf dem Markt als „Großauftraggeber“ auftrete (BT-Drs. 17/11471, S. 145). Auszugehen ist deshalb von den Stundensätzen, die für den freigesprochenen Angeklagten am Markt verfügbar waren. Soweit sich die Landeskasse auf eine gegenläufige Rechtsansicht des Landgerichts Wuppertal bezieht, verweist der Verteidiger zutreffend darauf, dass es bei der Bestimmung der notwendigen Auslagen nicht um eine mögliche Besserstellung des privat beauftragten Sachverständigen geht, sondern auf die Notwendigkeit der Auslagen aus Sicht des Freigesprochenen ankommt. Diese Notwendigkeit lässt sich nur anhand der für ihn zugänglichen Marktpreise bestimmen.
Nach diesen Maßstäben sind die vom freigesprochenen Angeklagten an den Sachverständigen G. gezahlten Stundensätze von 160 Euro im Jahr 2017 und 170 Euro im Jahr 2018 in voller Höhe erstattungsfähig. Denn diese entsprechen den ortsüblichen Marktpreisen. Die Kamer hat sich hierzu – nach einer ergebnislosen Anfrage an die Industrie- und Handelskammer Hannover – durch eigene Nachfragen die Überzeugung verschafft, dass die Kosten für privat beauftragte unfallanalytische Gutachten in Hannover bei mehreren Sachverständigen in der Größenordnung von 160 Euro oder darüber liegen. Günstigere Stundensätze sind der Kammer nicht bekannt.“