Und zur Abrundung der Berichterstattung zum VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17 – dann als dritte Entscheidung heute noch den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19. Der nimmt kurz Stellung zur Anwendung des Urteils des VerfG Saarland auf das Messverfahren Poliscan Speed FM 1 und meint:
„Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu den standardisierten Messverfahren verworfen. Der Gerichtshof geht vielmehr bei seiner Entscheidung ausdrücklich von dieser Rechtsprechung aus (Rn. 90; zit. nach juris); er hält es lediglich verfassungsrechtlich für geboten, dass das Messergebnis aufgrund gespeicherter Rohmessdaten für den Betroffenen überprüfbar sein muss (Rn. 96). Dies ist bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed FM 1 aber grundsätzlich möglich.“
Na, ob das so richtig ist, weiß ich nicht. Da müsste man mal einen Sachverständigen fragen.
Bisher haben wir dann übrigens folgende „Anwendungsentscheidungen“ oder besser – weitgehend – „Nichtanwendungsentscheidungen“
- AG Minden, Beschl. v. 26.07.2019 – 15 OWi 504/18
- AG St. Ingbert, Beschl. v. 08.08.2019 – 23 OWi 1845/19
- OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.07.2019 – 6 Rb 28 Ss 618/19
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.07.2019 – 2 Rb 9 Ss 355/19
anders:
Eine Abteilung des AG Tiergarten spricht nun frei. Die Amtsanwaltschaft hat Rechtsbeschwerden eingelegt. Das KG wird sich also bald äußern.
Irgendwie habe ich das Gefühl, dass im Saarland in absehbarer Zeit keine Verfahren mehr beim OLG landen werden. Die dort möglicherweise noch anhängigen Verfahren werden vermutlich „vergessen“ und laufen irgendwann blöderweise in die Verjährung. So kommen die übrigen OLG weiterhin um die Divergenzvorlage herum und können nach Lust und Laune weiter wurschteln.
Man wird zwangsläufig zum Zyniker.
Dem OLG in Saarbrücken liegen momentan mehrere Verfahren (TraffiStar, PoliScan, Leivtec) vor, bei denen die GenStA jeweils beantragt hat, gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Verjährung beim OLG dürfte wegen § 32 Abs. 2 OWiG ausscheiden.
Danke für den Hinweis auf § 32 Abs. 2. Der Weg über die Einstellung ist aus dortiger Sicht natürlich ohnehin eleganter.