OWI III: Das OLG Zweibrücken und der VerfG Saarland, oder: Bei Poliscan Speed FM 1 irrelevant

Und zur Abrundung der Berichterstattung zum VerfG Saarland, Urt. v. 05.07.2019 – Lv 7/17 – dann als dritte Entscheidung heute noch den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19. Der nimmt kurz Stellung zur Anwendung des Urteils des VerfG Saarland auf das Messverfahren Poliscan Speed FM 1 und meint:

„Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zu den standardisierten Messverfahren verworfen. Der Gerichtshof geht vielmehr bei seiner Entscheidung ausdrücklich von dieser Rechtsprechung aus (Rn. 90; zit. nach juris); er hält es lediglich verfassungsrechtlich für geboten, dass das Messergebnis aufgrund gespeicherter Rohmessdaten für den Betroffenen überprüfbar sein muss (Rn. 96). Dies ist bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan Speed FM 1 aber grundsätzlich möglich.“

Na, ob das so richtig ist, weiß ich nicht. Da müsste man mal einen Sachverständigen fragen.

Bisher haben wir dann übrigens folgende „Anwendungsentscheidungen“ oder besser – weitgehend – „Nichtanwendungsentscheidungen“

anders:

4 Gedanken zu „OWI III: Das OLG Zweibrücken und der VerfG Saarland, oder: Bei Poliscan Speed FM 1 irrelevant

  1. A. Ermer

    Irgendwie habe ich das Gefühl, dass im Saarland in absehbarer Zeit keine Verfahren mehr beim OLG landen werden. Die dort möglicherweise noch anhängigen Verfahren werden vermutlich „vergessen“ und laufen irgendwann blöderweise in die Verjährung. So kommen die übrigen OLG weiterhin um die Divergenzvorlage herum und können nach Lust und Laune weiter wurschteln.
    Man wird zwangsläufig zum Zyniker.

  2. A. Ermer

    Danke für den Hinweis auf § 32 Abs. 2. Der Weg über die Einstellung ist aus dortiger Sicht natürlich ohnehin eleganter.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert