Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat im OLG Hamm, Beschl. v. 20.05.2019 – 5 RVGs 8/19 – zur Pauschvergütung Stellung genommen. Allein das ist schon Grund den Beschluss hier vorzustellen, denn wann hat man noch mal einen Beschluss zu § 51 RVG? Ich beschränke micht allerdings auf die Leitsätze, die lauten:
1. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Pflichtverteidiger umfasst nicht das Tätigwerden zur Abwehr gegen den Angeklagten gerichteter Adhäsionsanträge.
2. Ein Pflichtverteidiger hat dementsprechend keinen Anspruch auf Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG gegen die Staatskasse.
3. Auch bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr sind die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens nicht zu berücksichtigen.
Dazu ist anzumerken: Wenn der Leitsatz 1 richtig ist – was es m.E. nicht ist – ist der Leitsatz zu 3 nur konsequent.