Zum Auftakt der 28. KW. dann zwei Entscheidungen aus dem Auslieferungsrecht. Ich starte mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.06.2019 – 2 BvR 894/19. Er nimmt nicht unbedingt zu auslieferungsrechtlichen Fragen Stellung, aber: Das OLG Schleswig wird den Beschluss nicht gerne lesen. Denn es hatte im Auslieferungsverfahren seine Hausaufgaben wohl nicht gemacht, so dass das BVerfG zunächst mal die Notbremse gezogen und eine einstweilige Anordnung erlassen hat.
„Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers, eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft, zur Strafverfolgung nach Russland. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Oberlandesgericht habe in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung die Bedeutung des Umstandes verkannt, dass er in Polen als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies begründe im Auslieferungsverfahren jedenfalls die Vermutung, dass der Beschwerdeführer in Russland politisch verfolgt werde. Europarechtlich und verfassungsrechtlich sei aber darüber hinaus davon auszugehen, dass die Flüchtlingsanerkennung durch den kraft Unionsrecht zuständigen EU-Mitgliedstaat Polen für das deutsche Auslieferungsverfahren verbindlich sei, so dass die Auslieferung des Beschwerdeführers bereits daran scheitern müsse. Den entsprechenden Vortrag habe das Oberlandesgericht nicht gewürdigt, sondern sich lediglich darauf gestützt, dass die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Polen nicht zwangsläufig auf eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers zurückzuführen sein müsse. Dies wiederum verkenne, dass der Begriff des Flüchtlingsstatus im Europarecht einheitlich definiert und mit dem Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung materiell deckungsgleich sei. Zudem habe das Oberlandesgericht die bislang ungeklärte Frage nach der Verbindlichkeit einer Flüchtlingsanerkennung in einem EU-Mitgliedstaat für das Auslieferungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat ohne jegliche Begründung nicht dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt und dadurch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Sollte die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Polen für das deutsche Auslieferungsverfahren nicht bindend sein, hätte das Oberlandesgericht jedenfalls weitergehenden Vortrag zu den Hintergründen der politischen Verfolgung ermöglichen und die Akten aus dem Asyl-verfahren beiziehen müssen. Darüber hinaus genügten die zu erwartenden Haft-bedingungen nicht den Mindestanforderungen, zumal interne Beschwerdemechanismen ineffektiv seien.
Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die 2 russischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers vielmehr möglich, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt wurde, den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Zum einen hat sich das Oberlandesgericht trotz gewichtiger Anhaltspunkte nicht vertieft mit dem Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung und den Auswirkungen der Flüchtlingsanerkennung in Polen auf das deutsche Auslieferungsverfahren befasst. Zum anderen hat es trotz der Darlegungen des Beschwerdeführers zu einer aus dem Unionsrecht abzuleitenden Bindungswirkung der polnischen Entscheidung für das erkennende Gericht eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ohne Begründung nicht erwogen. Ob auch weitere Rügen des Beschwerdeführers Aussichten auf Erfolg haben, kann daher dahinstehen.“