Und als dritte Entscheidung am heutigen Dienstag dann noch eine AG-Entscheidung, und zwar der AG Hanau, Beschl. v. 28.052019 – 50 OWi 2265 Js 2515/19 -, den mir ebenfalls der Kollege hein aus Bad Vilbel geschickt hat.
Das AG hat das Verfahren gegen die Betroffene wegen Verjährung eingestellt. Der Bußgeldbescheid sei am 12.12.2018 erlassen, der Betroffenen aber nicht wirksam zugestellt worden, da sie zum Zeitpunkt der Zustellung bereits an der Zustellungsänschrift in der pp., nicht mehr amtlich gemeldet war.
Das AG hat dann aber die entstandenen Auslagen der Betroffenen selbst auferlegt:
Die Auslagen der Betroffenen waren gem. § 467 Abs. 1. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG der Betroffenen selbst aufzuerlegen. Von der gesetzlichen Grundentscheidung, dass bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses die Auslagen, von der Staatskasse getragen werden, kann nur im Ausnahmefall des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO abgewichen werden, welcher voraussetzt, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung erfolgt wäre. Eine entsprechende Feststellung kann in der Regel erst aufgrund einer vollständig bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung erfolgen, sodass für eine Auferlegung der eigenen Auslagen bei einer Einstellung nach § 206a StPO vor der Durchführung einer Hauptverhandlung häufig kein Raum ist. Ausgeschlossen ist dies indes nicht, sofern nach Aktenlage ein erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei einer gedachten Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zu einer prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. BGH, Beschluss vom 5A 1.1999, Az.: StB 1/99, OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.04.2002 — 2 Ws 16/02). Dies war hier der Fall, da nach Aktenlage mit den vorliegenden Beweismitteln ein Geschwindigkeitsverstoß im standardisierten Messverfahren gegeben war und mit einer Verurteilung zu rechnen gewesen wäre. Des Weiteren bestanden nach Aktenlage und vorläufiger Wertung keine Hinweise darauf, dass die Betroffene nicht die Fahrzeugführerin zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes war.
Entsprechende Feststellungen rechtfertigen aber noch nicht für sich genommen das Abweichen von der Regel des § 467 Abs. 1 StPO, sondern ermöglichen lediglich den Spielraum für eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 S. 2 StPO. Danach bedarf es für die Abweichung von der Regelwirkung des Abs. 1 weiterer Gründe, aufgrund derer die Belastung der Staatskasse mit den Auslagen des Betroffenen unbillig erscheint. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn seitens des Betroffenen ein vorwerfbares prozessuales Verhalten vorliegt, welches zu dem Verfahrenshindernis führt oder dessen Erkennbarkeit verhindert (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 30.10.1990, Az.: 2 Ws 528/90).
Dies war hier der Fall, da die Betroffene offenbar von dem Bußgeldverfahren gegen sie Kenntnis erlangt und das Anhörungsschreiben erhalten hatte, da sich bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids. mit Schriftsatz vom 26.10.2018 ihr Verteidiger unter Nennung des Aktenzeichens des Regierungspräsidiums Kassel meldete. Da es sich nach dem eigenen Vortrag bei der Zustellanschrift um die ehemalige Ehewohnung handelt, erschien die Zustellung auch deshalb erfolgreich, da offenbar Post für die Betroffene dort noch eingeworfen werden konnte, da weder der Anhörungsbogen in Rücklauf geriet, noch der Zustellversuch laut Zustellungsurkunde erfolglos war. Nachdem die Betroffene, von dem Verfahren Kenntnis hatte, wäre es ihr möglich und zumutbar gewesen, dafür zu sorgen, dass Zustellungen an sie getätigt werden können.“
Na, ob das so zutreffend ist? Ich habe jedenfalls Bedenken, ob der Betroffene verpflichtet ist, sich beim AG „umzumelden“. Abgesehen davon: Der Kollege teilte mit, dass die Betroffene es hier getan hat hatte. Dann ist die Entscheidung erst recht unverständlich.
Im Übrigen: Wieso „selbständiges Einzeihungesverfahren“? Das passt nicht zu den Beschlussgründen. Und: Wo ist die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens?