Hier im Kessel Buntes dann heute noch einmal eine Entscheidung zum „Abgasskandal“ und seinen Folgen. Es geht um das OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019 – 5 U 1318/18, wonach die VW AG dem Käufer eines VW-Sharan, dessen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verpflichtet ist. Allerdings muss sich der klagende Käufer Nutzungsvorteile anrechnen lassen.
Gekauft hatte der Kläger den Pkw im Januar 2014 für ca. 31.000 €. In dem Fahrzeug war ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamtes über eine unzulässige Abschaltvorrichtung verfügt.
Der Kläger hat die VW AG als Herstellerin des Fahrzeugs und Motors auf Schadensersatz in Anspruch genommen, und zwar nach § 826 BGB. Das LG hat seine Klage abgewiesen. Das OLG hat zur Zahlung von ca. 26.000 € verurteilt. Der Restbetrag waren Nutzungsvorteile.
Ich sehe mal davon ab die rund 25 Seiten lange Entscheidung hier (teilweise) einzustellen und verweise auf den Volltext. Hier nur die Leitsätze:
- 1. Wird ein Fahrzeug mit einer unzulässigen, weil die Typengenehmigung in Frage stellenden Einrichtung (hier. Abgasrückführungsabschalteinrichtung) in den Verkehr gebracht, kann eine Haftung aufgrund sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB in Betracht kommen.
2. Als Schaden können sowohl die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeuges, die mit den Folgen der Nachrüstung verbundenen Aufwände als auch die enttäuschte Erwartung, einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, in Betracht kommen.
3. Der Käufer muss sich in der Regel den Wert der gezogenen Nutzungen als Vorteilsausgleich anrechnen lassen.
Das OLG hat die Revision zugelassen. Vielleicht hören wir dann auch in der Sache demnächst etwas vom BGH.
Stimmt. Als ich damals meinen Diesel gekauft habe, tat ich das auch primär, um meinen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.
§ 826 BGB ist ja völlig korrekt aber der zweite Leitsatz musste nicht sein 🙂
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