Und als letzte Entscheidung dann der AG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 – 729 OWi 1/19 [b], mal wieder zur Erzwingungshaft.
Um zu verstehen, worum es geht, reicht der Leitsatz der Entscheidung. Der lautet:
Befindet sich der Betroffene in einer Justizvollzugsanstalt und teilt dieser mit, dass keine pfändbaren Beträge von dort aus abgeführt werden können, so ist jedenfalls dann eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn keine weiteren Vollstreckungshandlungen durch die Vollstreckungsbehörde entfaltet worden und so keine weiteren Erkenntnisse über die Vermögenslage des Betroffenen vorhanden sind.