StPO III: Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels, oder: Übertragung

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Und als letzte Entscheidung des Tages dann der AG Kaufbeuren, Beschl. v. 06.06.2018 – 3 OWi 150 Js 6625/18. Ist schon etwas 🙂 älter, aber ich habe ihn erst vor kurzem zugesandt bekommen.

Ergangen ist der Beschluss im Bußgeldverfahren. Es geht allerdings um eine StPO-Problematik, nämlich die Ermächtigung (zur Rücknahme des Einspruchs) nach § 302 Abs. 2 StPO.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem AG-Beschluss:

„Der Bußgeldbescheid, mit dem gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 500,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt wurde, wurde dem Betroffenen am 8.2.2018 zugestellt. Mit am 12.2.2018 bei der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt eingegangenem Schreiben legte der erste Verteidiger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens gem. § 69 OWiG wurde Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Kaufbeuren für den 8.5.2018, – Uhr bestimmt. Auf Antrag des ersten Verteidigers wurde der Betroffene mit Beschluss vom 3.5.2018 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbunden. Dem Antrag war eine Vollmacht (Bl. 20 d.A.) beigefügt, mit dem der Betroffene den ersten Verteidiger bevollmächtigte. Die Vollmacht führt auszugsweise wörtlich aus: „[…] Die Vollmacht umfasst insbesondere folgende Befugnisse: […] Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen, insbesondere Verzicht, Beschränkung, Rücknahme von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie Vertretung i.S.v. §§ 73 Abs. 2, 73 Abs. 3 OWiG, § 411 Abs. 2 StPO und ausdrückliche Ermächtigung nach § 233 Abs. 1, 234 StPO […], Erteilung von Untervollmacht/Terminsvollmacht“. Zur Hauptverhandlung erschien als Terminsbevollmächtigter für den ersten den Verteidiger ein Terminsvertreter. Dieser übergab eine Terminsvollmacht, welche als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde und auszugsweise wörtlich wie folgt ausführt: „Die Terminsvollmacht erstreckt sich insbesondere auf die Verteidigung und Vertretung in dem oben genannten Verfahren sowie zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche.“ Ebenfalls wurde von dem Terminsbevollmächtigten die Vollmacht zu Protokoll gegeben, durch welche der Betroffene den ersten Verteidiger mandatiert hat und welche bereits mit dem Entbindungsantrag vom 27.4.2018, eingegangen bei Gericht am 3.5.2018, zur Akte gelangt ist.

Aufgrund der strafrechtlichen Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister, darunter eine Eintragung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, erfolgte durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung der Hinweis, dass die Verhängung eines mehrmonatigen Fahrverbots in Betracht kommt.

Hieraufhin versicherte der vom ersten Verteidiger beauftragte Terminsbevollmächtigte anwaltlich zu Protokoll (Bl. 28 d.A.), dass er vom Betroffenen ausdrücklich gem. § 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Rücknahme des Einspruchs bevollmächtigt wurde und erklärte für sich und den Betroffenen zu Protokoll Folgendes: „Ich nehme den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hiermit zurück“. Dieser Satz wurde von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vorgelesen und vom Verteidiger genehmigt.

II.

Mit Schriftsatz vom 14.5.2018 (Bl. 34/37 d.A.), eingegangen bei Gericht am 13.5.2018, zeigte der zweite Verteidiger unter Vorlage einer Strafprozessvollmacht ebenfalls die Vertretung des Betroffenen an und erklärte, dass die Einspruchsrücknahme in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 das Verfahren mangels ausdrücklicher Ermächtigung nicht zu beenden vermochte, da diese unwirksam gewesen sei. Begründet wurde dies damit, dass er, der zweite Verteidiger, im Vorfeld der Hauptverhandlung am 26.4.2018 eine E-Mail an den ersten Verteidiger gesendet habe, aus der entnommen werden könne, dass eine Einspruchsrücknahme nicht erfolgen solle, da der Betroffene auf jeden Fall das Rechtsmittelverfahren wünsche. Die E-Mail war dem Schriftsatz beigefügt (Bl. 37 d.A.).

…………..

C.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 durch den Terminsbevollmächtigten rechtswirksam i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zurückgenommen.

I.

Der Betroffene hat den ersten Verteidiger durch Unterzeichnung der „Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen“ vom 17.1.2018, welche insbesondere auch ausdrücklich die Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmittel und Rechtsbehelfen enthielt, entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zur Rücknahme von Rechtsmitteln, und damit auch des Einspruchs, ermächtigt, da dies auch bereits durch die dem Verteidiger erteilte Vollmacht geschehen kann (BayObLG, Beschluss vom 7.2.1984 – 1 Ob OWi 431/83, BayObLGSt 1984, 9; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67, Rn. 36).

Diese Vollmacht wurde dem Gericht am 3.5.2018 per Fax übersandt und zusätzlich als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll übergeben, so dass dem Gericht diese – grundsätzlich auch formlos nachweisbare – Ermächtigung wirksam nachgewiesen worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 3.4.2018 – 3 Ss OWi 330/18, BeckRS 2018, 7635).

Die einem Anwalt erteilte Ermächtigung umfasst dabei auch die Befugnis zur Weiterübertragung der Ermächtigung auf einen anderen Anwalt (BGH, Beschluss 16.12.1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995,356, 357), zumal der Betroffene den ersten Verteidiger auch ausdrücklich bevollmächtigt hat, Unter- und Terminsvollmachten zu erteilen, so dass der erste Verteidiger in jedem Fall wirksam einen Terminsvertreter mit den ihm selbst erteilten Vollmachten und der Ermächtigung nach § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ausstatten konnte. Auch die Terminsvollmacht (Anlage zum Protokoll vom 8.5.2018) erstreckte sich nämlich ausdrücklich auf die „Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln sowie Verzicht auf solche“.

Damit war der Terminsvertreter entgegen der Auffassung des zweiten Verteidigers, welcher diese mit Schriftsatz vom 30.5.2018 zum Ausdruck gebracht hat, wirksam gem. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt, für den Betroffenen auf Rechtsmittel zu verzichten, diese zu beschränken oder zurückzunehmen. Eine Eigenmächtigkeit des ersten Verteidigers bzw. dessen Terminsvertreters liegt damit nicht mehr vor (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Vielmehr wurde der Terminsvertreter vom ersten Verteidiger ausweislich dessen Stellungnahme vom 18.5.2018 (Bl. 46 d.A.) ausdrücklich angewiesen, den Einspruch zurückzunehmen, falls eine Verböserung droht. Auf die anwaltliche Versicherung des Terminsbevollmächtigten in der Hauptverhandlung kam es damit gar nicht mehr an.

Da der Betroffene die Ermächtigung i.S.d. § 67 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO jedenfalls wirksam erteilt hat, geht es grundsätzlich zu seinen Lasten, ob er diese rechtzeitig und wirksam zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 3.5.1957 – 5 StR 52/57, NJW 1957, 1040).

Der Widerruf von gem. § 302 Abs. 2 StPO erteilten Ermächtigungen ist dabei nur rechtzeitig, wenn er vor oder zumindest zeitgleich mit dem Eingang der Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung eingeht (BGH, Beschluss vom 8.10.2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Vorliegend lagen die Ermächtigungs- und Rücknahmeerklärung in der Hauptverhandlung vom 8.5.2018 vor, während eine Widerrufserklärung erst am 13.5.2018 bei Gericht einging.

Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist nach ihrem Eingang bei Gericht grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (BGH, Beschluss vom 17.10.2017 – 2 StR 410/17, BeckRS 2017, 13397; BGH, Urteil vom 21.4.1999 – 5 StR 714/98, NJW 1999, 2449, 2451). Über § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG findet dies auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren und die Einspruchsrücknahme Anwendung.

Entgegen dem Antrag des zweiten Verteidigers vom 14.5.2018 (Bl. 34/37 d.A.) war das Verfahren daher nicht fortzuführen und kein Termin zur erneuten Hauptverhandlung zu bestimmen, da der Bußgeldbescheid der Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 6.2.2018, Az. 7407-000672-18/8, in Rechtskraft erwachsen ist und das Verfahren damit beendet war.

12 Gedanken zu „StPO III: Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels, oder: Übertragung

  1. Eigentor

    Mit hoher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet exakt so vor dem Termin zwischen den beiden Anwälten abgesprochener Versuch des plumpen Rechtsmissbrauchs, dem hier völlig zurecht der Riegel vorgeschoben wird. Aber das hat einen Bart von München bis Lübeck. Das ist genau so „pfiffig“ wie eine vollständig scheinende Vollmacht, in der man ganz versteckt die Zustellung von Entscheidungen von der Bevollmächtigung ausnimmt.

    Dem geht jeder OWi-Richter höchstens ein einziges Mal pro Berufsleben auf den Leim. Und wer das probiert, landet natürlich als Anwalt lebenslang im kleinen schwarzen Büchlein des Richters. Man tut sich damit also sicher keinen Gefallen. Dann gibt es nix mehr per Fax gegen EB, sondern nur noch gegen PZU. Und vor allem kommt man diesen Anwälten dann in der Sache auch nie wieder einen einzigen Millimeter entgegen. Mal schauen, wer das länger durchhält.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Da lässt aber mal wieder so richtig jemand die Muskeln spielen. Heute schon im Keller gewesen zum Lachen?

    Natürlich anonym. 🙁 Denn sonst könnte man ja aus dem „kleinen schwarzen Büchlein des Richters“ Honig saugen.

  3. Werner Siebers

    @Eigentor Anonymer Richter, der öffentlich sicher über die bösen Anwälte meckert, Verteidigerrechte einschränken will, aber aufgrund von Vermutungen Einträge in einem schwarzen Büchlein vornimmt, um dann mit zweierlei Maß zu messen. Charakterloses unprofessionelles Machtgehabe – widerlich!

  4. Annika Hirsch

    Herr Eigentor, ich wünsche Ihnen und uns, dass Ihre Pensionierung nicht mehr weit ist. Wer schon in einer Vollmacht, die sich nicht auf die Zustellung von Entscheidungen erstreckt, Rechtsmissbrauch sieht, sollte über niemanden richten.

  5. Eigentor

    Bis zur Pensionierung wächst mein schwarzes Buch zur Enzyklopädie. Ich hab noch dreißig Jahre vor mir. Aber ich kann alle beruhigen – es gibt keinen(!) Richter, der keine Blacklist von Anwälten führt. Im Kopf natürlich, niemals auf Papier. Und zweierlei Maß ist es nicht. Aber die Termine macht das Gericht. Wenn das dummerweise für den Anwalt im Einzelfall mit blöder Anreisezeit verbunden ist.. tja – dann ist das natürlich Pech.

    Aber ich nehme für mich immerhin Transparenz in Anspruch – jeder Anwalt, der mir doof kommt, kriegt das exakt so mitgeteilt. Keine Geheimniskrämerei. Offene Antipathie. Da weiß jeder woran er ist.

    Und das steht auch so in Urteilen.
    Exzerpt: „Die Rechtsauffassung des Klaegervertreters geht offenkundig fehl und wird erst wieder im Haftungsprozess zwischen ihm und seiner Mandantin von Relevanz sein.“

    Da soll noch mal einer sagen, ich würde den armen von unfähigen Advokaten vertretenen Bürgern nicht wenigstens Hinweise geben, wo sie sich schadlos halten können.

  6. PeterG

    Ich habe Vergleichbares schon gelesen. Schön, wenn die Rechtsmittelinstanz solche unqualifizierten Sprüche dann sauber abwatscht und der arrogant abqualifizierten Rechtsauffassung des Parteivertreters folgt. Allerdings haftet der Richter weder für Unfähigkeit noch Arroganz (eigenartigerweise scheint das häufiger zusammen aufzutreten).. Zum Glück ist diese Richterspezies fast so selten wie der Wachtelkönig; in meiner Erfahrungswelt ist man zwar unterschiedlicher Ansicht in Rechtsfragen, begegnet sich aber mit Respekt.

  7. Michael Selk

    Lieber Herr Eigentor, ich habe eine schlechte Nachricht für Sie: Ihre Pensionierung steht schneller bevor als Sie denken. Offen ist nur die Frage, wie hoch der EInbehalt Ihrer Ruhebezüge sein wird.

    Herzliche Grüße!

  8. M. Schütt

    Sehr geehrter Herr Eigentor, bei Ihrem Statement wird mir schlecht. Ich hätte nicht übel Lust, bei ausreichender Zeit als Inhaber der http://www.detektei-schuett.de , zu recherchieren, ob die IP hinter dem Thread zu Ihrer ladungsfähigen Anschrift führt, um mögliche rechtliche Schritte einzuleiten. Ich denke, Sie schießen mit Ihrer Einstellung weit über das Ziel hinaus und ein vorgezogener Ruhestand wäre genau das richtige für Sie!

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