Die zweite Samstagsentscheidung kommt dann auch von einem VG, und zwar vom VG München. Das hat im VG, Urt. v. 28.11.2018 – M 7 K 16.6006 – zur sog. Sicherstellung von Bargeld Stellung genommen.
Grundlage war folgender Sachverhalt:
„Am 27. April 2016 kontrollierten Beamte der Polizeiinspektion Fahndung auf der Bundesautobahn A 8 (im Folgenden: A 8) in Fahrtrichtung pp. auf dem Parkplatz pp. einen Kleintransporter mit rumänischer Zulassung (amtl. Kennzeichen pp.). Eine INPOL-Überprüfung der neun Insassen ergab, dass zwei von ihnen bereits wegen Hehlerei und Urkundenfälschung in Erscheinung getreten waren. Aufgrund dessen wurde das Fahrzeug zu einer genaueren Kontrolle und Untersuchung zur Polizeiinspektion verbracht. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde im Armaturenbrett im Bereich der Beifahrerseite hinter der Plastikblende des Beifahrerairbags eine weiße Papiertasche entdeckt. In dieser befand sich eine grüne Plastiktüte, in der 16 Bündel in 10-, 20-, 50- und 100- Euroscheinen, insgesamt 20.000,- Euro, festgestellt wurden. Zudem wurden bei einer körperlichen Durchsuchung der Personen insgesamt bei allen nochmals 2.700,- Euro und 200,- USD Bargeld aufgefunden. Im Rahmen einer anschließenden Befragung gab der Kläger an, dass es sich um sein Geld handle. Dieses habe er von seinen Eltern bekommen, um sich damit in Paris ein Auto zu kaufen. In Paris habe er einen Anruf von seinen Eltern bekommen. Diese hätten mitgeteilt, dass ein Onkel von ihm verstorben sei und er nach Hause fahren solle. Deswegen habe er keine Zeit mehr gehabt ein Auto zu kaufen. Wie der Onkel heiße wisse er nicht, er nenne ihn „Alter“. Das Geld habe er schon so versteckt von Rumänien nach Paris gebracht, weil er nicht so viel Geld habe bei sich tragen wollen. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs sei er nicht dabei gewesen. Wenn die Polizisten ihn gefragt hätten, hätte er ihnen das Geld gezeigt.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte das Bayerische Landeskriminalamt dem Zollfahndungsamt München mit, dass der Kleintransporter (amtl. Kennzeichen pp. ) bereits am 30. Oktober 2015 auf der Bundesautobahn A 94 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei. Damals hätten sich neun rumänische Staatsangehörige darunter auch der Kläger in dem Fahrzeug befunden. Diese hätten bei weiterer Befragung erklärt, nach Paris fahren zu wollen. Es habe der Verdacht nahe gelegen, dass die Personen möglicherweise als Bettler oder für sonstige illegale Handlungen eingesetzt würden. Der Kläger sei zudem schon im September und Oktober 2015 mit dem Kleintransporter aufgefallen. In beiden Fällen sei er auf der A 8 in Fahrtrichtung München unterwegs gewesen. Im Februar 2013 sei der Kläger zudem wegen Urkundenfälschung und des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz für ausländische Kfz und Kfz-Anhänger in Erscheinung getreten.
Laut Aktenvermerk vom 27. Juni 2016 wurden am 29./30. April 2016 zwei rumänische Staatsangehörige mit insgesamt 376 Stangen Zigaretten aufgegriffen. Diese hätten bei ihrer Vernehmung unabhängig voneinander angegeben, dass die Zigaretten nach Paris verbracht und dort Familien eines Wohnwagenparks zum Einkaufspreis weitergegeben hätten werden sollen. Bemerkenswert sei, dass der Kläger und die beiden „Zigarettenschmuggler“ ihre Meldeanschriften in der gleichen Ortschaft in Rumänien hätten.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 – zugestellt am 3. Juni 2016 – ordnete das Zollfahndungsamt München die Sicherstellung des festgestellten Bargeldes in Höhe von 20.000,- Euro an, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1). Zugleich wurde die sofortige Vollziehung dieser Sicherstellungsverfügung angeordnet (Nr. 2).
Zur Begründung wurde angeführt, dass das Geld nach § 32 b Abs. 1 Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG – sichergestellt werden könne. Mit der Sicherstellung des Geldes sei eine gegenwärtige Gefahr abgewendet worden, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehe und gegenwärtig vorliege. Es sei davon auszugehen, dass das in Rede stehende Bargeld in Höhe von 20.000,- Euro mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus rechtswidrigen Handelsgeschäften herrühre und im Falle einer Rückführung erneut einer illegalen Verwendung im Rahmen der Abwicklung von Zigarettenschmuggelgeschäften zugeführt werden solle. Für den Umstand, dass es sich um inkriminiertes Geld handle, spreche die Auffindesituation, die Stückelung des Geldes, die in der Befragung gemachten Angaben bezüglich der Herkunft des Geldes sowie die aufgrund der bisher durchgeführten Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse. Das Zollfahndungsamt sei der festen Überzeugung, dass das Bargeld aus Verkäufen von Schmuggelzigaretten – in den Wohnwagenparks von Paris – stamme und dem Kläger zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 27. April 2016 übergeben worden sei, damit dieser das Geld nach Rumänien verbringe, um es dort für den erneuten Ankauf von Schmuggelzigaretten zu verwenden. Hierfür spreche auch der aktuelle Aufgriff der mobilen Kontrolleinheit des Zolls vom 29./30. April 2016 auf der A 8.
Das VG hat die Klage als begründet angesehen:
„Die Sicherstellungsverfügung vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Sicherstellungsverfügung ist § 32 b Abs. 1 ZFdG. Danach können die Behörden des Zollfahndungsdienstes (hier nach § 1 Abs. 1 ZFdG das zuständige Zollfahndungsamt) im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren – wobei auch Bargeld (Banknoten, Münzen) als bewegliche Sache bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen präventiv sichergestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 – 10 CS 15.1435 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Der Begriff der gegenwärtigen Gefahr stellt eine besondere Qualifikation der konkreten Gefahr dar, welche eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung und ein gesteigertes Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bezeichnet (vgl. Schenke in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 1. Aufl. 2014, § 14 BPolG Rn. 27). Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall eine Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 21). Eine gegenwärtige Gefahr liegt demgegenüber vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 47). Die Gefahrenprognose muss eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. OVG Bremen, U.v. 24.6.2014 – 1 A 255/12 – juris Rn. 25 m.w.N.). Dabei sind allerdings nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1974 – I C 31.72 – juris Rn. 41).
Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr kommt dabei insbesondere auch dann in Betracht, wenn das Bargeld zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 – 10 CS 15.1435 – juris Rn. 21). Denn nach § 26 Abs. 2 Satz 1 ZFdG treffen die Zollfahndungsämter alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge für künftige Strafverfahren im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Dabei ist sowohl eine besondere zeitliche Nähe als auch ein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich. Letzteres bedingt eine entsprechend abgesicherte Prognose, d.h. es müssen hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird; ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht; allerdings gilt – wie ausgeführt – ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015, a.a.O. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U.v. 24.6.2014 – 1 A 255/12 – juris Rn. 25; OVG NW, B.v. 22.2.2010 – 5 A 1189/08 – juris Rn 2; BVerwG, B.v. 4.7.2006 – 5 B 90/05 – juris Rn 6), hier der Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. November 2016.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung lagen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Bargeldes nach § 32 Abs. 1 ZFdG nicht vor. Es bestanden zwar Verdachtsmomente dafür, dass das Geld aus illegalen Geschäften stammt. Allerdings lagen zu diesem Zeitpunkt – bei Berücksichtigung der Gesamtumstände – keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geld auch unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird.
Ausgehend von den in der Rechtsprechung hinsichtlich der Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel anerkannten Grundsätzen – die auch im Hinblick auf illegalen Zigarettenschmuggel herangezogen werden können – bestanden hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass der bei dem Kläger aufgefundene Bargeldbetrag in Höhe des sichergestellten Betrages aus illegalen Geschäften herrührte.
In der Rechtsprechung sind folgende Gesichtspunkte, die für eine Herkunft des Geldes aus dem Drogenhandel sprechen, anerkannt (vgl. NdsOVG, U.v. 7.3.2013 – 11 LB 438/10 – Rn. 37): hoher Geldbetrag, Versteckthalten oder zumindest Aufbewahrung an einem ungewöhnlichen Ort, szenetypische Stückelung der Geldscheine, nicht plausibel erklärte Herkunft der Mittel, Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität, einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen.
Hiervon ausgehend durfte die Beklagte vorliegend insbesondere aufgrund der Höhe des Geldbetrages, des Verbergens des Geldes, dessen Stückelung sowie der nicht glaubhaften Schilderung des Klägers eine Herkunft des Geldes aus illegalen Geschäften annehmen.
So wurde vorliegend der Bargeldbetrag in Höhe von 20.000,- Euro bei der Kontrolle am 27. April 2016 trotz Verbergens aufgefunden. Dabei vermag der Einwand des Klägers, dass dieser als Angehöriger der Volksgruppe der Roma über kein Bankkonto verfüge und daher darauf angewiesen sei, alle Zahlungsvorgänge durch Bargeld abzuwickeln nicht zu überzeugen. Denn selbst dies als zutreffend unterstellt, vermag dies nicht das Verstecken des Geldes sowie dessen Stückelung zu erklären. Der Geldbetrag befand sich nicht in einer Geldbörse des Klägers, sondern war vollständig im Armaturenbrett im Bereich der Beifahrerseite hinter der Plastikblende des Beifahrerairbags in einer weißen Papiertasche versteckt. Die Banknoten waren weiterhin zu 15 Bündel à 1.000,- Euro und einem Bündel à 5.000,- Euro gebündelt. Die Bündel waren zudem jeweils mit Gummibändern umwickelt, so dass auszuschließen ist, dass eine Bank an dem Geldkreislauf beteiligt war. Zudem setzte sich der Betrag aus 422 10-Euroscheinen, 384 20-Euroscheinen, 154 50-Euroscheinen und vier 100-Euroscheinen zusammen. Insbesondere die auffällige Häufung von 10- und 20-Euroscheinen legt dabei den Verdacht der Herkunft aus illegalen Geschäften nahe.
Selbst wenn der beim Kläger aufgefundene Bargeldbetrag hinsichtlich der Häufigkeit und Verteilung der Banknoten auf die einzelnen Nennwerte statistisch dem jeweiligen Anteil der einzelnen Note am gesamten Eurobanknotenumlauf entspräche, wäre nicht geklärt, warum der Kläger einen derart gestückelten Bargeldbetrag mit sich geführt hat. Diesbezüglich vermag auch die Erklärung des Klägers zur Herkunft bzw. zur beabsichtigten Verwendung des Geldes nicht zu überzeugen. So gab der Kläger im Rahmen seiner Befragung am 27. April 2016 an, dass er das Geld von seinen Eltern bekommen habe, um damit in Paris ein Auto zu kaufen. Zugleich erklärte er, dass er und seine Eltern keine Arbeit hätten. Es erscheint nicht überzeugend, dass die Eltern des Klägers ohne gesichertes, regelmäßiges Einkommen in der Lage gewesen sein sollen, diesem zusätzlich zu den laufenden Kosten der eigenen Lebensführung einen Geldbetrag in Höhe von 20.000,- Euro zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen, dass der Kläger telefonisch über den Tod eines Verwandten informiert und zur sofortigen Rückkehr aufgefordert worden sein will, aber zugleich im Rahmen seiner Befragung am 27. April 2016 nicht in der Lage war den Namen des Verwandten zu benennen. Selbst wenn man nach dem Einwand des Klägervertreters berücksichtigt, dass es unter der Volksgruppe der Roma üblich ist, Spitznamen zu verwenden bzw. deutlich ältere Personen mit „Alter“ anzusprechen und zu bezeichnen, so wäre zu erwarten, dass bei einem Verwandten, dessen Tod den unmittelbaren Abbruch einer zweckgebundenen ca. 2.300 km weiten Reise ohne Zweckerreichung und eine sofortige Rückreise zu begründen vermag, zusätzlich dessen bürgerlicher Name benannt werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch eine Identifikation unter den Verwandten allein aufgrund der Verwendung der Globalbezeichnung „Alter“ nicht praktikabel und dem Gericht auch unter Verwandten nur schwer möglich erscheint, so dass davon auszugehen ist, dass jedenfalls unter Verwandten eine weitere Form der Bezeichnung zur konkreten Identifizierung der jeweiligen Person gebräuchlich ist. Insgesamt erscheinen die Einlassungen des Klägers nicht glaubhaft und vermögen das Gericht nicht von der Richtigkeit der angegebenen Herkunft und des Verwendungszwecks des Geldes zu überzeugen.
Allerdings vermochten alleine diese Verdachtsmomente im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keine hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird, zu begründen. Zwar ist anerkannt, dass es kriminalistischer Erfahrung entspricht, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird. Dies kann jedoch nicht allgemein auf Fälle wie der vorliegenden Art übertragen werden, da alleine die ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung des Geldes rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 – 10 CS 16.895 – juris Rn. 13; OVG Bremen, U.v. 24.6.2014 – 1 A 255/12 – juris Rn. 26). Vielmehr muss nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 a.a.O.).
Der Kläger war und ist bislang nicht nachweisbar in Zusammenhang mit Zigarettenschmuggel in Erscheinung getreten. Insbesondere wurde der Kläger vor und nach der streitgegenständlichen Kontrolle mehrfach kontrolliert, ohne dass sich hierbei Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an einem Zigarettenschmuggel ergeben hätten. Soweit die Beklagte berücksichtigt hat, dass am 29./30. April 2016 zwei rumänische Staatsangehörige mit insgesamt 376 Stangen Zigaretten, die nach Paris verbracht werden sollten, aufgegriffen wurden, vermag dies – entgegen der Auffassung der Beklagten – alleine keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine geplante illegale Verwendung des Geldes zu begründen. Zwar erscheint es mehr als bloß zufällig, dass mehrere Personen aus einem 11.500 Einwohner-Ort binnen vier Tagen mehr als 1.300 km von deren Heimatort entfernt mit in dem jeweiligen Fahrzeug verbauten Zigaretten bzw. Bargeld angetroffen werden. Ein gesicherter Schluss, dass das beim Kläger aufgefundene Geld zum Ankauf von „Schmuggelzigaretten“ verwendet werden und dadurch wieder in die illegale „Kreislaufwirtschaft“ eingespeist werden sollte, ist dem jedoch nicht zu entnehmen. Zudem lässt sich die Sicherstellung auch nicht wegen der gegenwärtigen Gefahr der Begehung eines Geldwäschedelikts rechtfertigen. Es fehlt an hinreichenden Belegen für das Vorhandensein einer nach § 261 Strafgesetzbuch – StGB – erforderlichen Vortat. Da die einzelnen Varianten des Geldwäschetatbestandes sehr weitgehend sind, müssen an die notwendige Feststellung einer Vortat qualifizierte Anforderungen gestellt werden. Zwar ist die Feststellung einer bestimmten Vortat nicht erforderlich. Es müssen aber Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Katalogtat begangen wurde und es muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Tatgegenstand aus einer (von ggf. mehreren) Katalogtat(en) herrührt. Die Katalogtat muss dabei konkretisiert festgestellt sein (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Aufl. 2017, § 261 Rn. 9). Dass das sichergestellte Bargeld aus einer solchen Katalogtat herrührt, steht nach den obigen Ausführungen jedoch nicht hinreichend konkret fest. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mitnahme des Bargeldes durch den Kläger von Rumänien nach Paris und zurück nicht nach dem – ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden – § 12 a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz – ZollVG – generell anmeldepflichtig war, da eine Anmeldepflicht nach § 12 a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines – vorliegend nicht belegten – ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000 Euro anzugeben, bestanden hätte (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2016 – 10 CS 16.895 – juris Rn. 15).
Nach einer Gesamtschau der Umstände konnte die Beklagte somit mangels hinreichend konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte somit nicht vertretbar davon ausgehen, dass das Bargeld im Falle einer Rückgabe an den Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet worden wäre.“