Strafzumessung II: Das Einfügen in eine „bestehende kriminelle Struktur“, oder: Nicht unbedenklich

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Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um dem BGH, Beschl. v. 09.04.2019 – 2 StR 27/19. Es war Revision gegen eine Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls eingelegt worden. Auch hier ohne Erfolg.

Zur Strafzumessung füht der BGH allerdings aus:

„Ergänzend bemerkt der Senat:
Auf die im Zusammenhang mit einer Strafbarkeit nach § 244a StGB nicht unbedenkliche Strafzumessungserwägung, der Angeklagte habe sich bewusst in eine bestehende kriminelle Struktur eingefügt (wenn er auch nicht deren Organisator war), beruhen die jeweiligen Strafaussprüche nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne sie zu niedrigeren Einzelstrafen und zu einer geringeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.“

Hier hat es also nichts gebracht, aber: Gut zu wissen 🙂 .

Ein Gedanke zu „Strafzumessung II: Das Einfügen in eine „bestehende kriminelle Struktur“, oder: Nicht unbedenklich

  1. RiAG

    Doppelverwertungsverbot. Eigentlich ein absolut alter Hut. Man wundert sich, dass sowas vorkommt.

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