Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern vom OLG München. Den OLG München, Beschl. v. 03.05.2019 – 1 AR 136/19 – stelle ich u.a. deshalb vor, weil man ihn auch überschreiben könnte: Und es gibt sie doch, die Pauschgebühr beim OLG München, und dann auch noch mit einem Zuschlag von 100 % auf die gesetzlichen Gebühren.
Leider kann man aber aus dem Beschluss nicht so ganz viel Honig saugen, weil das OLG kaum Kriterien mitteilt, die zur Bewilligung der Pauschgebühr nach § 51 RVG wegen besonderen Umfangs geführt haben:
„Gemäß der Stellungnahme der Frau Bezirksrevisorin vom 30.04.2019, die der ständigen Recht¬sprechung des Senats entspricht und mit der sich der Verteidiger einverstanden erklärt hat, war die Pauschgebühr zu bewilligen. Das Verfahren war zweifellos besonders umfangreich und für den Antragsteller – trotz des weiteren Verteidigers – sehr arbeitsaufwändig. Allein das Urteil vom 25.06.2018 umfasste – trotz vorangegangener Verständigung gem. § 257c StPO – 94 Seiten. Ein Zuschlag von ca. 100 % auf die gesetzlichen Gebühren erscheint auch dem Senat daher ausnahmsweise angemessen und erforderlich.
Über den Ersatz von Auslagen, auch Mehrwertsteuer. hat der Senat nicht zu entscheiden.
Bereits ausgezahlte Gebührenanteile betreffend das Verfahren 6 KLs 501 Js 38103/17 sind auf die bewilligte Pauschgebühr anzurechnen. Nicht anzurechnen sind Gebührenanteile betreffend das Verfahren 6 KIs 501 Js 6403/18 bis zu dessen Verbindung zum vorliegenden Verfahren.“
Und, was man auch nicht übersehen darf: Die Anrechnungsregelung. Allerdings hätte man auch da gern ein paar Informationen mehr gehabt.