Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Welche Terminsgebühr nach Einstellung?.
Zu der Frage hatte sich zunächst eine Nachfrage ergeben, nämlich: Wie genau lautet den die Kostenentscheidung der § 154-Einstellung? Wurden auch seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt? Ansonsten gibt es nichts.“
Das ist dann wie folgt beantwortet worden: „Ja, auch die notwendigen Auslagen. ….“
Und dann war es m.E. zutreffend, was sich der Fragesteller selbst als Antwort gegeben hat und was ihm als richtig bestätigt worden ist:
„Aber eben nur für den Teil, der eingestellt worden ist. Die Terminsgebühr ist, wenn ich nicht ganz falsch liege, für die Hauptverhandlung zunächst einheitlich für die Taten aus beiden Anklagen entstanden. Nach Einstellung ist doch aber keine neue Terminsgebühr entstanden, sondern dieselbe Terminsgebühr nun nur für die Anklage vom 01.03.2018. Daher mein Gedanke, ähnlich wie bei Teilfreispruch ohne Kostenquotelung als notwendige Auslagen insoweit nur die Differenz zwischen entstandener und fiktiver Terminsgebühr gelten zu lassen.“
Und ich habe dann noch einen draufgesetzt:
„….. wenn nicht abgetrennt worden und dann eingestellt worden ist –> eine Angelegenheit –> eine Terminsgebühr –> Differenztheorie.“