Gegenstandswert bei der Einziehungsgebühr, oder: Gebührenrechtlicher Unsinn

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Als zweite Entscheidung dann der AG Arnstadt, Beschl. v. 07.09.2018 – 960 Js 34942/14 1 Ds -, in dem das AG zur Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG Strellung genommen hat. Wenn man den Beschluss gelesen hat, weiß mannicht, ob man lachen oder weinen soll. Jedenfalls muss man dem AG aber raten, vielleicht doch mal einen Blick in einen Kommentar zu werfen. Denn das, was das AG da gemacht hat, ist schlicht Unsinn.

Der Pflichtverteidiger hatte beantragt den Gegenstandswert für eine Ein­ziehung auf 25.358,00 € festzusetzen. Das AG lehnt den Antrag ab und stellt fest, „dass der Gegenstandswert der Einziehung nicht niedriger als 30 € ist.„:

„Gegenstand des strafrechtlichen Verfahrens war der Tatvorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB.

Für den Fall einer Verurteilung wäre in dem festzustellenden Umfange auch über die Einziehung ge­mäß § 73c StGB zu entscheiden gewesen (wegen nicht gezahlten Unterhaltes/ersparter Unterhalts­leistungen). Diese hätten unter Berücksichtigung der titulierten Unterhaltspflicht bei Feststellung ent­sprechender Leistungsfähigkeit nach dem derzeitigen Stand unter Berücksichtigung von Unterhalts­vorschussleistungen durch Dritte 25.358,00 € betragen. Dieser Betrag wäre dann gegebenenfalls einzuziehen gewesen.

Dies ist in dem Verfahren mehrfach aktenkundig dargelegt.

Das Verfahren wurde letztendlich nicht durch Urteil, sondern durch endgültige Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden. Dem war die vorläufige Einstellung vorausgegangen, bei der gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 Ziff. 4 StPO dem Angeklagten als Auflage die Zahlung der titulierten Unterhaltsschuld abzüglich etwaiger Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 3 25.358,00 € auferlegt wurde. Die Auflage wurde vollständig erfüllt.

Mit Antrag vorn 27.07.2018 hat der Pflichtverteidiger unter Verweis auf Vergütungsverzeichnis 4142 RVG die Gegenstandswertfestsetzung auf 25.358,00 € und die entsprechende Zahlung einer Verfah­rensgebühr in Höhe von 863,00 € beantragt.

Der Antrag auf Feststellung des Gegenstandswertes der Einziehung ist insoweit unbegründet, als die Festsetzung des Gegenstandswertes der Einziehung über 30 € hinaus beantragt wird.

Das Kostenrecht sieht für die jeweilig an zu fallenden Gebühren unterschiedliche Gebühren vor. Hier sind neben so genannten Pauschgebühren, der Wertgebühren, Festgebühren und Rahmengebühren vorgesehen (Kostengesetze Einleitung II. A Rn. 7ff.).

Bei den im Strafverfahren anfallenden Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren (soweit ein Wahlverteidiger die Festsetzung der Vergütung beantragt) und für den Pflichtverteidiger quasi um Festgebühren, da hier insoweit ein Betragsrahmen durch den Gesetzgeber nicht vorgesehen wurde (vergleiche Einleitung II, A Rn. 12, Kostengesetze, RVG § 2 Rn. 2 mit ausdrücklicher Verweisung auf das Vergütungsverzeichnis 4100ff.).

Ausnahmen wie etwa aus der amtlichen Vorbemerkung 4 Abs. 5 des Vergütungsverzeichnisses sind vorliegend nicht Gegenstand der Geltendmachung bzw. der zur Entscheidung anstehenden Fragen. (Etwas anderes gilt auch, wenn im Adhäsionsverfahren ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Adhäsionsantrages/quasi zivilrechtliche Klage geltend gemacht wird und über den dann im Strafverfahren mit entschieden wird. Da dieses Verfahren quasi den zivilrechtli­chen Verfahren angelehnt ist, neben dem Hauptanspruch über eine etwaige Kostenverteilung ein­schließlich einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung zu treffen ist, ist hier eine Streitwert­festsetzung erforderlich.)

Ausweislich des Vergütungsverzeichnisses in Strafsachen Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers sind bei der Festsetzung etwaiger Vergütungen die dort aufgeführten Beträge in Ansatz zu bringen, Wie bereits oben aufgeführt unterscheidet der Gesetzgeber hier zum einen für den Wahlverteidiger die so genannten Rahmengebühren und für den Pflichtverteidiger die ausgehend von § 2 in Verbindung mit dem Vermögensverzeichnis festgesetzten Festgebühren.

Im Weiteren unterscheidet das Verfahren die so genannten allgemeinen Gebühren, die Gebühren die im vorbereitenden Verfahren und die Gebühren die im 1. Rechtszug entstehen.

Ausweislich Vergütungsverzeichnis 4106 entsteht für den Pflichtverteidiger einer Verfahrensgebühr für den 1. Rechtszug vor dem Amtsgericht in Höhe von 132,00 €.

Darüber hinaus kann der jeweilige Verteidiger zusätzliche Gebühren beanspruchen,

Ausweislich Vergütungsverzeichnis 4142 entsteht bei Maßnahmen der Einziehung oder Verwandten­maßnahmen eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0, und zwar sowohl für den Wahlverteidiger als auch für den Pflichtverteidiger.

Die Verfahrensgebühr beträgt ausweislich des Vergütungsverzeichnisses 4106 für den Wahlverteidiger als Rahmengebühren 40,00 bis 290,00 €, für den Pflichtverteidiger 132,00 €.

Die Gebühr entsteht für Tätigkeiten des Rechtsanwaltes für den Beschuldigten. Dies ist vorliegend der Fall gewesen, da eine mögliche Einziehung Entscheidungsgegenstand des Verfahrens war.

Die 1,0 Verfahrensgebühr ist auch nicht gemäß Vergütungsverzeichnis 4142 Abs. 2 wegen Geringfü­gigkeit (niedriger als 30 €) in Wegfall geraten. Insoweit war vorsorglich oben genannte Feststellung zu treffen.

Der Pflichtverteidiger hat somit Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 132,00 € gemäß Vergü­tungsverzeichnis 4142.

Eine etwaige Wertfestsetzung/Gegenstandswertsfestsetzung im Sinne des § 33 RVG scheidet in An­betracht der klaren gesetzlichen Regelung von Rahmen-/Festgebühren für das Strafverfahren aus. Der entsprechende (weitergehende) Antrag war als unbegründet zurückzuweisen.“

Wie gesagt: Schlicht Unsinn bzw. gebührenrechtlicher Blödsinn.

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