Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit meinen Gebühren nach Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung?.
Meine Antwort darauf an den Kollegen hat gelautet:
„Hallo, wo ist das Problem?
Natürlich bleiben die entstandenen Gebühren erhalten. Das folgt aus den Regelungen zu § 48 RVG – im Kommentar Teil A Rn 2152, und da dann 2154.“
Die Frage stammte aus Mai 2018. Da gab es den LG Kaiserslautern, Beschl. v. 11.01.2019 – 4 Ks 6034 Js 10590/16 – noch nicht. Über den hatte ich ja dann auch schon hier unter Pflichtverteidigergebühren fallen nicht mit Entpflichtung weg, oder: Aber “kleiner” Fehler berichtet.