Die zweite (Haft)Entscheidung stammt auch vom OLG Brandenburg. Das hat im OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2019 – 1 Ws 35/19 – zum Erlass eines sog. Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und zum Rechtsmittel gegen eine solche Maßnahme Stellung genommen.
Das LG Potsdam hatt Hauptverhandlung auf den den 09.01.2019 anberaunmt. Nachdem der Angeklagte dem Folgetermin am 16. Januar 2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, erließ das LG am 16.01.2019 außerhalb der Hauptverhandlung gegen ihn einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte wurde daraufhin am 17.01.2019 festgenommen. Am 18.01.2019 wurde ihm der Haftbefehl verkündet. Dre Verteidiger hat Beschwerde eingelegt, der das LG unter dem 13.02.2019 nicht abgeholfen hat. Mit Beschluss vom 22.02.2019 hat das LG aber den Haftbefehl aufgehoben, da es das Verfahren nach § 229 Abs. 4 StPO ausgesetzt hat. Hintergrund der Aussetzung war eine mehr als dreiwöchige Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen der Erkrankung eines Schöffen.
Das OLG stellt fest: Die Beschwerde ist nicht gegenstandslos geworden und: Der Haftbefehl war rechtswidrig.
„1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Januar 2019 ist durch die Aufhebung des Haftbefehls und die Entlassung des Angeklagten aus der Haft am 22. Februar 2019 nicht gegenstandslos geworden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt das Erfordernis eines effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dem Betroffenen das Recht, die Berechtigung eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs auch dann noch gerichtlich klären zu lassen, wenn dieser tatsächlich nicht mehr fortwirkt. Während früher generell eine nachträgliche gerichtliche Klärung schwerwiegender Grundrechtseingriffe davon abhängig gemacht wurde, dass deren direkte Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in dem von der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Verfahren kaum erlangen kann (vgl. BVerfGE 96, 27; 110, 77), hängt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Gewährung von Rechtsschutz im Hinblick auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon ab, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 – 2 BvR 2601/17 -; BVerfGE 104, 220; BVerfGK 6, 303). Dies gilt sowohl für den Fall der strafrechtlichen Untersuchungshaft (vgl. BVerfGK 6, 303) als auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Oktober 2006 – 2 BvR 473/06 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 – 2 BvR 1071/15 -). Die Beschwerde darf in solchen Fällen nicht wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der zwischenzeitlich erledigten Maßnahme zu prüfen und gegebenenfalls deren Rechtswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfGE 96, 27; 104, 220; BVerfGK 6, 303; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2001 – 1 Ws 33/01 -; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2003 – 2 Ws 39/03 -; OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2006 – 3 Ws 61/06 -, StV 2006, 317; OLG Braunschweig, Beschluss vom 20. Juni 2012 – Ws 162/12 -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Januar 2015 – 1 Ws 166/14 -; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 11. April 2018 – 2 BvR 2601/17 -).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Verhaftung eines nicht erschienen Angeklagten zur Sicherstellung der Hauptverhandlung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantierte Grundrecht dar.
2. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beschwerde führt zur Feststellung, dass die Haftanordnung der Strafkammer rechtswidrig war.
Der auf § 230 Abs. 2 StPO gestützte Haftbefehl erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil er nicht ordnungsgemäß erlassen worden ist.
Über Zwangsmittel nach § 230 Abs. 2 StPO hat das erkennende Gericht grundsätzlich in der für die Hauptverhandlung maßgebenden Besetzung, mithin unter Mitwirkung der Schöffen, zu entscheiden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 230 Rn. 24 m.w.N.). Der angefochtene Haftbefehl wurde nicht in der Hauptverhandlung mit der hierfür maßgeblichen Besetzung erlassen. Zwar kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung einen Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen, wenn es sich diesen Erlass in der Hauptverhandlung vorbehält; Voraussetzung eines solchen Vorbehalts ist aber, dass eine vorgebrachte Entschuldigung geprüft oder der Eingang des glaubhaft angekündigten Nachweises abgewartet werden soll (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 2 Ws 328/04). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, jedenfalls ergibt sich dies nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 16. Januar 2019. Dass der spätere Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung nicht vorbehalten worden ist, wird durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen.“
Dass der Sitzungshaftbefehl in der Hauptverhandlung ergeht, liegt m.E. auf der Hand. Oder?
Und: <<Werbemodus an>>: Natürlich steht zum Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO einiges bei „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl. 2019″, die man hier – zusammen mit dem Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019“ hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.