Am Freitag lautete die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Hat die Reduzierung des Einziehungsbetrages positive Auswirkungen für mein Portemonnaies?
Meine Antwort, die den Kollegen wahrscheinlich nicht gefreut hat:
„Zu Ihrer Frage: Wird schwierig, denn Sie haben ja keine Kostengrundentscheidung.
Der Gegenstandswert ist allerdings 350.000 €, allerdings bringt Ihnen das bei der Pflichtverteidigung nicht viel wegen der Begrenzung durch § 49 RVG.“