Ziemlich frisch ist folgende Anfrage:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
hinsichtlich einer gebührenrechtlichen Problematik möchte ich Sie bitten, ob Sie mir vielleicht helfen könnten.
In einem Steuerstrafverfahren hatte mich das Gericht im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet. In der Anklageschrift hatte die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Einziehung von hinterzogenen Steuern in Höhe von 350.000 € anzuordnen sei. Im Eröffnungsbeschluss hatte das Gericht die Hauptverhandlung mit der Maßgabe eröffnet, dass die Einziehung nur in Höhe von 125.000 € in Betracht komme. Hieran habe ich nicht mitgewirkt.
Mit der Verurteilung wurden schließlich nur 100.000 € eingezogen. Dies ist auf meine Verteidigung zurückzuführen. Die Verfahrenskosten wurden jedoch dem Mandanten auferlegt.
Ich frage mich nunmehr, ob sich dieser „Erfolg“ in Höhe von 250.000 €, bzw. 25.000 € zu Gunsten meines Portemonnaies auswirken müsste. Kann ich in Höhe des Erfolges Wahlverteidigergebühren abrechnen?“
Das ist nicht das Problem 😀
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